Schweizer Quellensteuerpflicht bei C‑Bewilligung- Fallstrick für Arbeitgeber

Schweizer Quellensteuerpflicht bei C‑Bewilligung: Fallstrick für Arbeitgeber

Wissen Sie wirklich, wo Ihre Mitarbeitenden leben – und wo ihr steuerlicher Lebensmittelpunkt liegt?  

Genau hier beginnt ein oft unterschätztes Risiko in der Schweizer Lohnverarbeitung.

Quellensteuerpflicht trotz CBewilligung

Grundsatz:

Ist eine quellensteuerpflichtige Person im Ausland ansässig, unterliegt sie in der Schweiz der Quellensteuer – unabhängig von der Bewilligungsart.

Das bedeutet:

Auch Mitarbeitende mit C‑Bewilligung können in der Schweiz quellensteuerpflichtig sein, wenn ihr Lebensmittelpunkt im Ausland liegt (z. B. Wohnsitz im Ausland, Arbeit in der Schweiz als Wochenaufenthalter).

Für die Steuerbehörden ist nicht die Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend, sondern der steuerliche Wohnsitz und Lebensmittelpunkt

Pflichten der Lohnabteilung

Sobald dem Arbeitgeber bekannt ist, dass Mitarbeitende ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben, muss die Lohnabteilung die Schweizer Quellensteuer abziehen.

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet:

  • die Quellensteuer korrekt zu berechnen
  • sie fristgerecht vom Lohn abzuziehen
  • und rechtzeitig an die Steuerbehörde abzuliefern

Unterlässt der Arbeitgeber dies, haftet der „Schuldner der steuerbaren Leistung“ – also der Arbeitgeber – verschuldensunabhängig für:

  • die ausstehende Quellensteuer
  • Verzugszinsen 
  • sowie allfällige Bussen

Rückwirkende Nachforderungen & Sanktionen

Die Steuerbehörden können zu tief oder nicht abgerechnete Quellensteuern rückwirkend für mehrere Jahre einfordern.

Üblich sind Verjährungsfristen von rund fünf Jahren.

Wird der Quellensteuerabzug vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, gilt dies als Steuerhinterziehung und kann zu Bussen sowie weiteren strafrechtlichen Sanktionen gegenüber dem Arbeitgeber führen.

Nachbelastung an Mitarbeitende – aber mit Grenzen

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber zu wenig oder nicht abgezogene Quellensteuern nachträglich den Mitarbeitenden belasten, sofern dies arbeitsrechtlich zulässig und praktisch umsetzbar ist (z. B. laufendes Arbeitsverhältnis, klare Kommunikation, vertragliche Grundlage).

Ist eine Nachbelastung aber nicht mehr möglich (z. B. Mitarbeitende ausgetreten) oder nicht sachgerecht, kann die Steuerbehörde den Arbeitgeber trotzdem zur Nachzahlung verpflichten.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Um Risiken zu minimieren, sollten Arbeitgeber insbesondere:

  • systematisch erfassen, wo Mitarbeitende tatsächlich wohnen
  • prüfen, ob ein Lebensmittelpunkt im Ausland vorliegt  
  • interne Prozesse so gestalten, dass die Quellensteuerpflicht frühzeitig erkannt wird
  • Lohnbuchhaltung und HR zu diesem Thema gezielt schulen

Kontakt & Beratung

Sind Sie unsicher, ob Ihre Mitarbeitenden korrekt quellenbesteuert werden?

Wir unterstützen Sie gerne bei der Analyse Ihrer Fälle, der Risikobewertung, wenn nötig einer Korrektur ohne behördliche Konsequenzen sowie der Umsetzung sicherer Prozesse.

Kontakt:  

E‑Mail: info@internationalhrs.com

Wir beraten Sie persönlich zu Schweizer Quellensteuern, Global Mobility und internationalen Mitarbeitenden.