Anzuwendendes Arbeitsrecht bei Homeoffice im Ausland

Wann gilt das Arbeitsrecht des Wohnsitzstaates des Mitarbeitenden, der im Homeoffice arbeitet? Ganz einfach, wenn der Mitarbeitende mehrheitlich im Homeoffice arbeitet, resp. mehr als 50%. Hier werden Reisen nicht dazu gerechnet.

Alle Schweizer Arbeitgeber, die ihre Mitarbeitenden zu max. 49% im Homeoffice im Ausland arbeiten lassen, unabhängig davon, wo die Sozialversicherungen und Einkommenssteuern bezahlt werden, können weiterhin das Schweizer Arbeitsgesetz anwenden und davon ausgehen, dass der Wohnsitzstaat sie bei einem Rechtsfall, z.B. Kündigung, dem Schweizer Arbeitsgesetz unterstellt.

Wenn Mitarbeitende mehrheitlich, d.h. zu mehr als 50% im Homeoffice im Wohnsitzstaat arbeiten, gelangt im Rechtsfall das ausländische zur Anwendung. Dies bedeutet nicht, dass dieses Gesetz im Arbeitsvertrag erwähnt werden muss. Wenn Sie es im Arbeitsvertrag nicht erwähnen, müssen Sie sich des Risikos bewusst sein, falls es zu einem Rechtsstreit kommt und der Mitarbeitende den Schweizer Arbeitgeber im Wohnsitzstaat einklagt. Guter Tipp: So weit muss es nicht kommen, eine grenzüberschreitende Vereinbarung kann ausgehandelt werden und ist in einem solchen Fall zu empfehlen.

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