Arbeitstätigkeit im Ausland – EU Posted Workers Directive
Fimen und KMU’s sind oft überrascht, dass Mitarbeitende aus der Schweiz, die geschäftlich ins Ausland reisen, Papiere gemäss der EU Posted Workers Directive benötigen könnten. Im folgenden Artikel beschränken wir uns auf die EU. Wenn die Mitarbeitenden diese Papiere nicht dabeihaben, könnten sie nicht ins Land gelassen werden oder die Firma saftige Bussen einkassieren.
Gehören Sie zu jenen, die glauben, dass ein A1 ausreicht, um ins Ausland zu gehen? Das A1 ist ein Papier, das die Sozialversicherungsunterstellung bestätigt, jedoch noch nicht den Mitarbeitenden zur Arbeit im Ausland befähigt, resp. ihm diese erlaubt. Die EU hat dazu die Regelung der EU Posted Workers Directive.
Das A1 ist kein arbeitsmarkrechtliches Papier, dafür eine Meldung oder Bewilligung schon, welche ein MUST für Techniker und manuell arbeitendes Personal ist. Bei Mitarbeitenden mit Laptop (White Collar) ist je nach Land keine Bewilligung notwendig, z.B. bei einem Aufenthalt von bis zu 3 Monaten für White Collar workers in Deutschland.
Das Papier, das zur Arbeit berechtigt, fällt unter die EU Posted Workers Directive, die in jedem EU Land individuell ausgerollt wurde, resp. jedes Land unterschiedliche Prozesse in Bezug auf Meldung / Bewilligung hat. Zudem empfehlen wir diese Beilage, um sich einen Überblick über die Anforderungen, Prozesse sowie Höhe der Bussen in den einzelnen Ländern zu machen.
Für weitere Fragen zum Thema „EU Posted Workerst Directive “ steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung, oder erfahren Sie mehr an unseren Seminaren.


