120 Tage Bewilligung – nicht jeder Kanton erteilt diese

Manche Kantone bestehen darauf, dass die 90 Tage in Meldung zuerst aufgebraucht werden bevor eine 120 Tage Bewilligung beantragt werden kann.

Wie ist die Rechtslage?

Die zuständigen kantonalen Behörden können Bewilligungen in ihrem freien Ermessen erteilen. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz ist und die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt eingehalten werden. Die Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses erfolgt abhängig von der jeweiligen Wirtschaftslage und der Situation auf dem Arbeitsmarkt. Grundsätzlich werden Bewilligungen projektbezogen erteilt, d.h. nur für den Einsatzkanton und für die Dauer des angemeldeten Projektes. Es darf ausschliesslich die von den zuständigen kantonalen Behörden bewilligte Dienstleistungstätigkeit ausgeübt werden (siehe Ziffer 6.3.5 der Weisungen zur VEP)
In Ziffer 6.3.5.4 der VEP-Weisungen* wird ausserdem darauf hingewiesen, dass 120-Tage-Bewilligungen nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden.

Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone.

Fazit: Nicht jeder Kanton winkt einen 120 Bewilligungs-Antrag durch. Die Branche und die Tätigkeit sind dabei entscheidend und je nach Kanton zu formulieren.

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*6.3.5.4 Sogenannte 120-Tage-Bewilligung
Manchmal kann eine Dienstleistung nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum (am Stück) erbracht werden. In diesem Fall kann der Zeitraum von vier Monaten, der ohne Anrechnung an die Höchstzahlen genehmigt wird (Ziff. II 6.3.5.2), auf eine Periode von zwölf Monaten aufgeteilt werden. In diesem Fall wird von einer «120-Tage-Bewilligung» gesprochen (Art. 19a Abs. 2 VZAE). Der Aufenthaltstitel gilt für die Anzahl der tatsächlich auf schweizerischem Gebiet zugebrachten Tage.
Die Bewilligung für 120-Tage darf grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt werden (beispielsweise fur Chauffeure, Zugbegleiter, Unternehmensberater, Informatiker u. a.). Die Erteilung der 120-Tage-Bewilligung darf nicht zur Umgehung der Regelung betreffend das Meldeverfahren führen.
Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt nur im Rahmen eines bestimmten Projekts und unter der Bedingung, dass jeder einzelne Einsatz klar umschrieben wird (vgl. Ziff. 6.3.5.1 Bst. c). Die übrigen Voraussetzungen fur die Erteilung der Bewilligung (vgl. Ziff. 6.3.5.1 Bst. a, b, d und e) sind auf diese Situationen ebenfalls anwendbar.