AHV bei kurzen Einsätzen

Müssen kurze Arbeitseinsätze (mit Schweizer Arbeitsvertrag) in der Schweiz der AHV gemeldet werden?

Bis 31.05.2016 galt Art. 136 AHVV „Anmeldung innert Monatsfrist“. Dieser Artikel wurde per 1.6.2016 gelöscht. Ziel war es, den administrativen Aufwand zu vereinfachen. Neu kann man Ein- / Austritte auch einfach mit der jährlichen Lohnmeldung melden.

Empfehlung bei einem Schweizer Arbeitsvertrag:

  • Drittstaaten Angehörige ab einer Tätigkeit von 3 Monaten / Jahr in der Schweiz der AHV melden.
  • EU / EFTA Bürger ab einer Tätigkeit von 1- 3 Monaten / Jahr in der Schweiz der AHV melden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.