Arbeitstätigkeit in der Schweiz von Drittstaatenbürgern

Drittstaatenbürger mit einer Tätigkeit von max. 8 Tagen pro Jahr brauchen keine Arbeitsbewilligung in der Schweiz, in der Annahme, dass sie in der Schweiz für diese kurze Zeit nicht angestellt werden. Jedoch ist die Einreisevisum-Pflicht auf der SEM-Seite zu prüfen. s. Kolonne «Visumpflicht für einen Aufenthalt bis 90 Tage»:

Beispiel; 5 Tage Installation bei einem Kunden:

  • Kanadier; braucht kein Einreisevisum, kann kommen und max. 8 Tage / Jahr arbeiten, ohne Bewilligung und Visum.
  • Chinese; braucht Einreisevisum, Prozess:
    • Kunde / Firma in der Schweiz erstellt ein Einladungsschreiben.
    • Die Person geht mit dem Einladungsschreiben zur nächsten Schweizer Botschaft an ihrem Wohnsitzstaat, s. www.eda.admin.ch (Reisehinweise und Vertretungen)
    • Von der Schweizer Botschaft erhält die Person ein Schengenvisum, resp.  C Visum, mit dem sie einreisen kann. (Auf dem Visum kann stehen, Schengenvisum für Erwerbstätigkeit.)
    • Falsch wäre, wenn der Chinese ein Schengenvisum zu reinen Tourismuszwecken einholt (resp. das bei der Schweizer Botschaft so angibt) und damit in der Schweiz arbeitet.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.