Änderung Bewilligung bei Entsendungen

Internationale Unternehmen, die Mitarbeitende mit EU/EFTA Staatsangehörigkeit in die Schweiz entsenden möchten, können sich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Die Entsendung von Drittstaatsangehörigen hingegen ist auf spezialisierte und qualifizierte Mitarbeitende beschränkt.

Besteht nach einer befristeten Entsendung der Bedarf, dass der Mitarbeitende sofort anschliessend erneut mehrfach in die Schweiz reisen muss, kann bei EU-Dienstleisterkontingenten direkt im Anschluss eine 120-Tage – Bewilligung beantragt werden.

Nach kontingentierten Bewilligungen von Drittstaatsangehörigen muss jedoch ein Unterbruch von 2 Monaten eingehalten werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.