BREXIT: Regelung ab 1.1.2021 für UK Bürger

Das Freizügigkeitsabkommen FZA gilt ab 1.1.2021 zwischen der Schweiz und UK nicht mehr.

UK Bürger bereits in der Schweiz:

Gemäss einem speziellen Abkommen behalten Schweizer und UK Staatsangehörige ihre Aufenthaltsrechte (und andere Rechte), welche sie gestützt auf das FZA erworben haben (oder bis 31.12.2020 erwerben), auch nach dem EU-Austritt. Der Familiennachzug bleibt gestützt auf dieses Abkommen auch nach dem 31. Dezember 2020 möglich.

UK Staatsangehörige in der Schweiz, die bereits vor dem 31. Dezember 2020 eine L, B oder G Bewilligung erhalten haben und somit bei der Gemeinde angemeldet sind, müssen grundsätzlich nichts unternehmen. Diese können lediglich zum Umtausch der Bewilligung aufgefordert werden, behalten aber das Recht auf die Bewilligung.

Stellenantritt in CH:

Die Meldung für einen kurzfristigen Stellenantritt ist ab 1.1.2021 ist nicht mehr möglich. Der Bewilligungsantrag muss vorher beim Kanton erfolgen. Das AIG findet Anwendung. Der Kanton hat die alleinige Entscheidungsbefugnis, der Antrag muss nicht vom SEM bewilligt werden.

Kontingent 2021:

  • 1’400 L
  • 2’100 B
  • 120 Tage Bewilligung nicht kontingentiert

Entsendung von UK Bürgern:

Meldungen können nach dem 31.12.2020 erfolgen, wenn ein schriftlicher Dienstleistungsvertrag vor dem 31.12.2020 abgeschlossen wurde und die Dienstleistungserbringung vor dem 31.12.2020 begonnen hat. Wenn beides zutrifft muss dies im Kommentarfeld bei der Meldung erwähnt werden.

Meldungen für neue Dienstleistungen ab dem 1.1.2021 sind nicht mehr möglich. Der Bewilligungsantrag muss vorher beim Kanton erfolgen. Das Entsendegesetz findet Anwendung.

Visum:

Die Einreise für UK Bürger in die Schweiz bleibt visumfrei.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.