Couche Entsendung

Das BSV, Bundesamt für Sozialversicherungen, somit auch die Ausgleichskassen, akzeptieren sogenannte Couche Entsendungen bis zu max. 2 Jahren. Für solche Entsendungen aus privaten Gründen kann ein A1oder CoC via ALPS beantragt werden, damit die Mitarbeitenden während dem Auslandsaufenthalt den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt bleiben. Die Bedingungen dazu sind wie folgt:

  • Aufenthalt im Ausland aus persönlichen Gründen:
    • Pflege von Familienmitgliedern
    • Familiäre Gründe
    • Begleitung von Partner

Das BSV regelt nicht die Arbeitsbewilligung im Ausland, geht jedoch davon aus, dass die Personen einen Bezug zum entsprechenden Ausland haben und meistens auch die Staatsbürgerschaft. Die Mitarbeitenden sollten auf die Steuerpflicht im Ausland hingewiesen werden, da sie spätestens nach 183 Tagen dort einkommens-steuerpflichtig werden.

Eine Couche Entsendung wird für maximal 2 Jahre gewährt. Einer Verlängerung über die 2 Jahre beim BSV wird nicht stattgegeben.

Mit dem A1 (für EU/EFTA Länder) oder CoC (für Drittstaaten) bleiben sie in der Schweiz sozialversichert und werden im Ausland von den Sozialversicherungen befreit.

Für den Antrag bei der Ausgleichskasse brauchen die Mitarbeitenden eine Schweizer Wohnadresse, sowie ein Schweizer KVG, resp. eine Schweizer Krankenkasse.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.