Kontrollen und Bussen bei Arbeitseinsätzen in der Schweiz

Das Schweizer Entsendegesetz verhindert die missbräuchliche Unterbietung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und findet bei kurzen oder langen Arbeitseinsätzen von ausländischen Mitarbeitenden oder Selbständigen aus EU/EFTA und UK Anwendung.

In Branchen mit allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen kontrollieren paritätische Kommissionen in- und ausländische Betriebe auf die Einhaltung der zwingenden Mindestlöhne aus den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen. In Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne aus allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen / Normalarbeitsverträgen sind grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne in der Schweiz zu respektieren. Die ausländischen Mitarbeitenden aller Branchen werden am Einsatzort in der Schweiz von der Aufsichtsbehörde stichprobenweise und unangekündigt kontrolliert. Post-COVID werden mehr Kontrollen durchgeführt.

Nebst dem Lohn müssen die geltenden Arbeitsbedingungen wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienmindestdauer, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten werden.

Bei einer Arbeitsmarktkontrolle müssen kontrollrelevante Unterlagen bereitgestellt werden. Dazu gehören: Kopien von Arbeitsverträgen, Berufsschulabschlussunterlagen, Arbeitszeitrapporte und Lohnabrechnungen. Ebenfalls verlangt werden: Belege über die Bezahlung eines 13. bzw. 14. Monatslohnes, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Entsendezulage, Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie regelmässige Prämien, Gratifikationen oder Boni.

Im Falle eines Verstosses können Verwarnungen und Bussen bis zu einer Sperrung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ausgesprochen werden. Auf der nachfolgenden Seite publiziert das SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft) monatlich eine Liste der ausländischen Betriebe, die gegen Bestimmungen des Entsendegesetzes verstossen haben.

International HR Services AG unterstützt Sie gerne bei Prozessen rund um das Thema Entsendungen und Arbeitsmarktkontrollen.