Praktische Implikationen und Übergangsbestimmungen zum Sozialversicherungsabkommen mit China

Per 19. Juni 2017 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen China und der Schweiz in Kraft. Es umfasst die Versicherungszweige AHV und IV und regelt die Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Die maximale Entsendedauer im Rahmen dieses Abkommens beträgt 72 Monate.

Konsequenzen für Outbounds

Für neue Entsendungen nach China muss für eine Weiterführung der Sozialversicherungen in der Schweiz und eine Befreiung von der chinesischen Versicherungspflicht nun eine Entsendebestätigung (CoC) bei der zuständigen Ausgleichskasse eingeholt werden. Die Sozialversicherungsweiterführung für den erwerbstätigen Mitarbeitenden umfasst auch die nichterwerbstätigen Familienmitglieder – dafür ist eine Meldung an die zuständige Ausgleichskasse erforderlich.

Sich bereits vor Inkrafttreten des Abkommens im Ausland befindende Schweizer Entsandte müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine von der Schweizer Ausgleichskasse ausgestellte Entsendungsbescheinigung bei den chinesischen Behörden vorlegen, um von der chinesischen Versicherungspflicht entbunden zu werden. Eine Befreiung ist erst ab dem Beginn des Abkommens möglich.

Konsequenzen für Inbounds

Entsandte aus China müssen neu in China eine Entsendebescheinigung beantragen, um die Weiterführung der chinesischen und Befreiung von den schweizerischen Sozialversicherungen sicherzustellen.

Sich bereits in der Schweiz befindende chinesische Entsandte haben innerhalb einer Frist von drei Monaten eine solchen Entsendebescheinigung bei der zuständigen Ausgleichskasse in der Schweiz einzureichen, um sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz (nur AHV/IV) befreien zu lassen. Eine Befreiung ist erst ab dem Beginn des Abkommens möglich.

Ab dem 19. Juni 2017 kann für Entsendungen nach und aus China eine Befreiung von den Sozialversicherungen im Einsatzland beantragt werden. Für sich bereits im jeweiligen Einsatzland befindende Expats gilt für die Einreichung der entsprechenden Entsendebestätigung (CoC) eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens, damit eine Befreiung von den dortigen Sozialversicherungen erfolgt.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.