Volle Personenfreizügigkeit – ist bis auf Weiteres gültig!

Die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative durch einen Inländervorrang Light hält Einzug in den Medien. Tatsache ist, dass weiter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU seine Gültigkeit hat und nicht gekündigt wurde, auch mit der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative nicht.

Die volle Personenfreizügigkeit bedeutet für Personen mit folgenden Nationalitäten;

  • EU 27: Belgien, Dänemark, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien,
  • EFTA: Liechtenstein, Norwegen, Island,

das folgende Recht auf eine Bewilligung bei einer Schweizer Anstellung:

Dabei zu beachten sind:

  • Die B Bewilligungen für Rumänen und Bulgaren wurden bis 9. Mai 2018 kontingentiert. Bei einer Anstellung in der Schweiz, wenn keine B Bewilligungen mehr vorhanden sind, erhalten diese automatisch eine L Bewilligung, die nach dem Ablauf verlängert oder in eine B Bewilligung umgewandelt wird.
  • Ab 1.1.18 sollen Stellen, bevor ein EU 27 Bürger angestellt wird, dem RAV gemeldet werden. Dies betrifft Stellen in Branchen mit einer landesweiten Arbeitslosigkeit über 5%. Die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative mit Inländervorrang Light wird den Kantonen überlassen. News, wie z.B. im Kanton Zürich, dass 50 mehr RAV Leute dafür benötigt werden, sollten nicht verunsichern. Eine Anstellung der gewünschten EU Bürger kann damit nicht verhindert werden, nur muss ev. mit mehr Zeitbedarf für  den Anstellungsprozess gerechnet werden.

Für weitere Fragen zur Anstellung von Ausländern steht Ihnen International HR Services AG zur Verfügung und unterstützt Sie gerne bei der Sicherstellung der nötigen Bewilligungen.