Drittstaatenbürger können nur begrenzt eine Grenzgängerbewilligung erhalten
Personen aus einem Drittstaat, die in einem EU/EFTA-Staat leben, können nicht als Wochenaufenthalter geregelt werden.
Eine Grenzgängerbewilligung wird an Ausländer aus Drittstaaten nur erteilt, wenn der Gesuchsteller ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in D / A / F / I besitzt, seit mindestens sechs Monaten den ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in der benachbarten Grenzzone hat (entsprechende Wohnsitzbescheinigung ist vorzulegen) und innerhalb der Grenzzone der Schweiz erwerbstätig ist (Art. 25 AIG).
Bespiel Deutschland: Grenzzone in Deutschland ist die Stadt Freiburg, die kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu), die Landkreise Breisgau – Hochschwarzwald, Lörrach, Waldshut-Tiengen, Schwarzwald – Baar-Kreis, Tuttlingen, Konstanz, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Bodenseekreis, Lindau (Bodensee) und Oberallgäu. Grenzzone im Kanton Zürich sind die nördlichen Bezirke, ohne die Bezirke Affoltern und Horgen (Art. 1 Abs. 2 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr; SR 0.631.256.913.63).
Grenzgänger dürfen nur innerhalb der Grenzzone arbeiten und müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren (Art. 35 Abs. 1 und 2 AIG). Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzone kann der Einsatzkanton erlauben, wenn der Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.
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