KVG bei Grenzgängern: Was tun, wenn die Schweizer Krankenversicherung fehlt?

KVG bei Grenzgängern: Was tun, wenn die Schweizer Krankenversicherung fehlt?

Einleitung

Grenzgängerinnen und Grenzgänger unterliegen in der Regel der Krankenversicherungspflicht in dem Staat, in dem sie erwerbstätig sind. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Regeln zum KVG, das Optionsrecht, Ausnahmen sowie mögliche Lösungen, falls die Schweizer Krankenversicherung (KVG) fehlt.

Krankenversicherungspflicht in der Schweiz

Gemäss den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU/EFTA gilt für die Krankenversicherung das Erwerbsortsprinzip: Massgebend ist das Recht des Staates, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Damit müssen sich Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in einem EU‑/EFTA‑Staat grundsätzlich bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung (KVG) versichern – ebenso deren nichterwerbstätige Familienangehörige.

Optionsrecht für Grenzgänger aus DE, FR, IT, AT

Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich können innerhalb von drei Monaten ab Stellenantritt in der Schweiz eine Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht wählen, wenn sie bereits im Wohnstaat krankenversichert sind. 

Die Wahl gilt sowohl für die erwerbstätige Person als auch für deren nichterwerbstätige Familienangehörige.

Die Frist von drei Monaten ist strikt; nach Ablauf erlischt das Optionsrecht.

Die Ausübung des Optionsrechts ist einmalig und endgültig (ein späterer Widerruf ist in der Regel nicht möglich).

Änderung des Sozialversicherungslands (Neubeginn der 3MonateFrist)

Ändert sich das Sozialversicherungsland, beginnt die Dreimonatsfrist grundsätzlich neu zu laufen. Beispiel: Ein deutscher Grenzgänger war bisher den deutschen Sozialversicherungen unterstellt, arbeitet aber in der Schweiz. Bei Wechsel des Arbeitgebers (bei Tätigkeit in der Schweiz) kann der neue Schweizer Arbeitgeber die Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherungen veranlassen. In diesem Fall beginnt die Drei‑Monate‑Frist für die Befreiung oder einen Wechsel in die Schweizer Krankenkasse erneut.

Wenn die Frist bereits verstrichen ist – mögliche Lösungen

Unterbruch: Bei einem Arbeitgeberwechsel kann ein kurzfristiger Unterbruch zwischen zwei Schweizer Arbeitsverhältnissen dazu führen, dass die Dreimonatsfrist bei Wiederaufnahme neu zu laufen beginnt.  

A1‑Bescheinigung für Telearbeit: Für Telearbeit im Ausland muss eine A1‑Bescheinigung beantragt werden (in Deutschland z. B. online bei der DVKA). Das Ausland verlangt für A1‑Anträge in der Regel keine Schweizer KVG‑Bestätigung oder deren Befreiung, sondern den Namen der ausländischen Krankenversicherung. Bei A1‑Anträgen über das schweizerische ALPS‑Verfahren muss hingegen die Befreiungsbestätigung hochgeladen oder der Name der Schweizer Krankenkasse angegeben werden. Hinweis: Das Nennen einer nichtexistierenden Versicherung kann rechtlich problematisch sein, wird aber von der Ausgleichskasse nicht überprüft. 

Praktische Hinweise / Checkliste

  • Frist genau berechnen und die Mitarbeitenden darauf hinweisen: Drei Monate ab dem ersten Arbeitstag in der Schweiz, für einen Schweizer Arbeitgeber. 
  • Bei Arbeitgeberwechsel prüfen, ob die Unterstellung unter das Schweizer Sozialversicherungsrecht neu beginnt. 
  • A1‑Bescheinigung frühzeitig beantragen, wenn Telearbeit im Ausland geplant ist oder ein A1 für Mehrfachtätigkeit benötigt wird.
  • Rechtslage und Verfahren können sich ändern. Prüfen Sie aktuelle Informationen bei den zuständigen Behörden oder lassen Sie sich rechtlich von uns beraten.
  • Bei Unsicherheiten sich beraten lassen. 

Kontakt / Beratung

Bei Fragen unterstützen wir Sie gerne. Kontaktieren Sie uns per E‑Mail für eine persönliche Beratung.