120 Tage Bewilligung für Entsendungen

Bei der 120-Tage-Bewilligung handelt es sich um eine Arbeitsbewilligung, welche bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden muss und 12 Monate gültig ist. Die 120-Tage- Bewilligung ist möglich für entsandte EU/EFTA- sowie für Drittstaatsangehörige, wird pro Person ausgestellt und kann jedes Jahr neu angefordert werden. Wird dem Gesuch entsprochen, gilt die Bewilligung für Arbeitnehmende aus EU/EFTA für 120 Arbeitstage, für Arbeitnehmende aus Drittstaaten für 120 Aufenthaltstage innerhalb von 12 Monaten.

Dies gilt jedoch nur abzüglich der bereits bezogenen Tage im Meldeverfahren, wenn diese bereits in einem Kalenderjahr beantragt wurden. Die 120 Arbeitstage müssen nicht aufgebraucht werden. Die Bewilligung unterliegt keiner Kontingentierung, d.h. die Kantone können sie unbeschränkt ausstellen. Die 120 Tage Bewilligung ist für den Einsatz in jenem Kanton gültig, wo sie ausgestellt wird. Einsätze in anderen Kantonen mit der gleichen Bewilligung müssen zusätzlich angefragt werden.

Bei offenen Fragen steht Ihnen International HR Services AG zur Verfügung.