2019 Gesetzänderungen

Ab 1. Januar 2019 tritt die Revision des Ausländergesetzes (AuG) in Kraft, welche mit zahlreichen neuen Bestimmungen als Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) gültig sein wird. Eine wichtige Änderung ist der neu eingeführte Sprachnachweis.

Sprachnachweis für Familiennachzug aus Drittstaaten

Der Familiennachzug zu einem Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen, der oder die zum Zweck der (hoch-)qualifizierten Erwerbstätigkeit mit einer Aufenthaltsbewilligung B zugelassen wurde, erfährt ab 1. Januar 2019 mit dem Inkrafttreten des neuen Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) folgende Änderung: Zusätzlich zu den heutigen Voraussetzungen wird für den Ehepartner verlangt, dass er oder sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. Sollte dies vor der Einreise (bzw. im Zeitpunkt einer im Nachgang zu einer Kurzaufenthalts-bewilligung L beantragten Aufenthaltsbewilligung B) noch nicht der Fall sein und nachgewiesen werden, ist für die (erstmalige) Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B als Ehepartner stattdessen eine vorgängige Anmeldung zu einem Sprach-förderungsangebot ausreichend und mit den Gesuchsunterlagen einzureichen. Das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs muss mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 führen. Damit dem Ehepartner die Aufenthaltsbewilligung B nach einem Jahr verlängert werden kann, muss er oder sie nachweisen, in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 zu verfügen.

Wichtig: Die Zulassungsvoraussetzungen des (hoch)qualifizierten Erwerbstätigen mit Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigkeit verändern sich trotz des neuen AIG grundsätzlich nicht.

Empfehlung: Es ist zu erwarten, dass diese neue Vorschrift in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wird, d.h. streng und pargraphentreu oder lose. Firmen ist zu empfehlen ihre Mitarbeitende und deren Familienmitglieder im Erlernen der Landesprache zu unterstützen damit die Bewilligung nicht in Gefahr gerät.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.