Achtung: Falle bei Grenzgängern mit Schweizer Staatsbürgerschaft und Hauptwohnsitz im Ausland

Der Umgang mit Grenzgängern aus dem EU/EFTA Raum, zuweilen auch dem einen oder anderen Drittstaatsangehörigen, der die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, ist im HR-Alltag keine Seltenheit. Nicht so oft anzutreffen ist dagegen die Konstellation, in der ein/e Schweizer BürgerIn mit Hauptwohnsitz im Ausland in der Schweiz erwerbstätig ist. Diese hält jedoch den einen oder anderen Fallstrick bereit, den es zu berücksichtigen gilt.

So wurde diese Problematik auch bereits mehrmals beim Schweizerischen Verband der Einwohnerdienste behandelt. Für Schweizer Staatsangehörige existiert im internationalen Verkehr kein Wochenaufenthaltsstatus in der Schweiz. Im neuen Merkmalskatalog des Bundesamtes für Statistik (von 2014) wird der Wohnsitz einer Person folgendermassen beschrieben: Einen Hauptwohnsitz (Niederlassung in der Gemeinde) begründet, wer in eine Gemeinde zuzieht und sich dort objektiv mit einer gewissen Regelmässigkeit und mehr als 90 Tage pro Jahr im Sinn von „Wohnen“ dort aufhält, und wenn kein anderer Ort in der Schweiz als Niederlassung erkennbar oder feststellbar ist. Somit wird davon ausgegangen, dass die Konstellation eines Hauptwohnsitzes im Ausland und Nebenwohnsitzes in der Schweiz schweizerischen Staatsangehörigen verwehrt bleibt.

Bewilligungen für Grenzgänger kennt die Schweiz nur für ausländische Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum sowie – nur unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen – für Drittstaatsangehörige. Schweizer StaatsbürgerInnen, die im Ausland wohnen und in der Schweiz (ohne Begründung eines Hauptwohnsitzes nach obigen Kriterien) arbeiten, brauchen dagegen keine G-Bewilligung und müssen sich in der Schweiz nicht melden, resp. vom Arbeitgeber gemeldet werden. Die Einwohnerdienste sind für den Bereich des Melderechts zuständig.

Davon unabhängig und deswegen separat anzugehen sind Steuerthemen. Schweizer Grenzgänger resp. Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland müssen den Quellensteuerbehörden folglich separat gemeldet werden, denn sie werden – je nach Kanton – quellensteuerpflichtig. Nicht gemeldete Schweizer Grenzgänger, die im Ausland wohnen, erhalten entgegen der Annahme mancher Firmen keine Schweizer Steuererklärung. Stattdessen ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, ihre Quellensteuern ordentlich abzuziehen und abzurechnen. Aussagen der Mitarbeitenden, dass diese ihr Einkommen ordentlich an ihrem Hauptwohnsitz im Ausland versteuern, entbinden den Schweizer Arbeitgeber nicht von seiner Verpflichtung eine Quellensteuerpflicht zu prüfen, melden und ordentlich abzurechnen. Versäumnisse werden mit Bussen belegt und fehlende Zahlungen ans Quellensteueramt können bis zu 10 Jahren zurück von den Behörden eingefordert werden. Gemäss der Schweizer Rechtsprechung haftet dabei der Arbeitgeber. Rückwirkende Abzüge bei Arbeitnehmern sind rechtlich schwer durchzusetzen, wenn ein Arbeitgeber diese nicht richtig aufgeklärt hat.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.