Arbeitstätigkeit in der Schweiz von Drittstaatenbürgern

Drittstaatenbürger mit einer Aufenthaltsbewilligung in einem Land des Schengenraumes, können sich in diesem frei bewegen, d.h. die zu prüfende Visumpflicht fällt weg.

Allerdings gilt für sie bei einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz und verbleibender Anstellung im Ausland die Meldepflicht.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.