Ausscheidung Homeoffice Tage

Die COVID Ausnahmevereinbarungen in Bezug auf Steuern wurden per Ende Juni 2022 beendet, ausser mit Frankreich. Dies bedeutet, dass die Homeoffice Tage bei Grenzgängern, die im Wohnsitzstaat arbeiten, bei den Schweizer Quellensteuern ausgeschieden werden sollten.

Bei Deutschen täglichen Grenzgängern, die pauschalbesteuert (4.5 %) werden, müssen die Homeoffice Tage in Deutschland nicht ausgeschieden werden, weil die Grenzgänger in Deutschland hauptsteuerpflichtig sind und die Schweizer Quellensteuern angerechnet werden.

Bei Deutschen wöchentlichen Grenzgängern, sowie Grenzgängern aus anderen Staaten (ausser Frankreich), sollten die Homeoffice Tage im Wohnsitzstaat bei den Schweizer Quellensteuern ausgeschieden werden, weil sie unter das Steuerrecht des Wohnsitzstaates fallen. Arbeitgeber, die sie nicht ausscheiden, verursachen eine Doppelbesteuerung dieser Homeoffice Tage, im Wohnsitzstaat und in der Schweiz, natürlich nur wenn sie in beiden Ländern sauber deklariert werden. Eine Deklaration von regelmässigen Homeoffice Tagen wird stark empfohlen. Wenn es wenige, unregelmässige sind, kann eine Nicht-Deklaration auf den Arbeitnehmer zurückfallen, wenn es dem Wohnsitzstaat auffällt.

Bei einer Doppelbesteuerung der Homeoffice Tage, können Mitarbeitende eine Tarifkorrektur in der Schweiz, jeweils bis 31. März des Folgejahres, beantragen, was Aufwand für sie bedeutet, sowie eine Verzögerung der Rückzahlung, wenn die Steuerveranlagung im Wohnsitzstaat nicht so schnell verfügbar ist.

Wir empfehlen ein Kalendarium für die Erfassung der Homeoffice Tage im Wohn-sitzstaat sowie deren Ausscheidung bei den Schweizer Quellensteuern. Dies erspart den Mitarbeitenden Aufwand und Ärger, der auf den Arbeitgeber zurückfallen kann.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.