Begründung Betriebsstätte durch Arbeiten im Ausland (Home und Holiday Office)

Durch die vermehrte Arbeit im Ausland (Grenzgänger oder Holiday Office) befürchten Arbeitgebende die Begründung einer Betriebsstätte im Ausland.

Im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gemäss OECD Regeln ist die Betriebsstätte im Artikel 5 definiert. Die OECD sieht die Betriebsstätte wie folgt:

Nach dem OECD-Musterkommentar (MK) 2017 zur Auslegung von DBA kann eine «Homeoffice Betriebsstätte» in Form einer festen Geschäftseinrichtung vorliegen, wenn das Homeoffice vom Arbeitnehmenden regelmässig und dauerhaft für die Unternehmenstätigkeit genutzt und die Tätigkeit auf Verlangen des Arbeitgebenden im Homeoffice ausgeübt wird. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Homeoffice sowohl dem Arbeitnehmenden als auch dem Unternehmen zur Verfügung steht und die für eine Betriebsstätten Begründung erforderliche Verfügungsmacht gegeben ist. Besteht jedoch für den Arbeitnehmenden die Möglichkeit, im Unternehmen einen Arbeitsplatz zu nutzen, liegt nach Ansicht der OECD auch für den Fall der Verrichtung der Arbeit des Arbeitnehmenden im Homeoffice keine Verfügungsmacht des Arbeitgebenden über das Homeoffice vor, da dieser die Nutzung des Homeoffice nicht verlangt.

Empfohlene Massnahmen zur Minimierung des Betriebsstätten-Risikos:

  • Der Arbeitgebende muss dem Arbeitnehmenden einen Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung stellen. Dieser primäre Arbeitsplatz muss im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
  • Homeoffice kann als „möglich“ im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
  • Der Arbeitgebende darf keine Verfügungsmacht über das Homeoffice (Büro am Wohnsitz) haben.
  • Der Arbeitgebende sollte keine Kosten für Homeoffice oder Holiday Office im Ausland tragen.
  • Arbeitstätigkeiten im Ausland wie Managementfunktionen, Unterschrift von Verträgen, etc. sollten vermieden werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.

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