Bewilligungspflicht bei konzerninternem Personalverleih

Bei Personalverleih überlässt ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Einsatzbetrieb) einen oder mehrere Arbeitnehmende für die Ausführung von Arbeiten in dessen Betrieb. Dabei erhält der Einsatzbetrieb Weisungsbefugnisse gegenüber dem/den Arbeitnehmenden, während gleichzeitig das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer fortbesteht. Für den Personalverleih ins Ausland wird eine kantonale Bewilligung sowie eine Betriebsbewilligung des SECO verlangt, Personalverleih vom Ausland in die Schweiz ist jedoch verboten (vgl. Art. 12 Abs. 2 AVG).

Gesetzlich nicht explizit geregelt wird allerdings der in der Praxis sehr verbreitete konzerninterne Personalverleih. Bisher erfuhr dieser eine gewisse Sonderbehandlung, die nun jedoch mit einer neuen Weisung des SECO im Juni 2017 insofern eingeschränkt wurde, als dass nun auch konzerninterne Verleihungen nur noch beschränkt bewilligungsfrei sind. Grund für diese verschärfte Regelung ist vermehrt auftretender Personalverleih über eigens dafür gegründete Staffingfirmen innerhalb eines Konzerns.

Nach wie vor erlaubt und bewilligungsfrei ist – auch grenzüberschreitender – konzerninterner Personalverleih aber, wenn

  • es sich um einen Einzelfall handelt und ausschliesslich dem Erfahrungserwerb fördert (fachlich, sprachlich o.ä.) oder dem Know-how-Transfer innerhalb des Konzerns dient.
  • der Verleih als gelegentliches Überlassen erfolgt (vgl. 27 Abs. 4 AVV).

Tipp: Bei immer häufiger vorkommenden Vertretungen (z.B. bei Sabbaticals, Burnouts, Mutterschaftsurlaub, Militärdiensten etc.) durch ausländische Kollegen sollte bei dieser konzerninternen Personalüberlassung der Erfahrungserwerb durch die Vertretung im Zentrum stehen und hervorgehoben werden.

Als problematisch erweisen könnte sich die neue Weisung allerdings für Managementgesellschaften innerhalb eines Konzerns, welche anderen Gesellschaften Führungskräfte zur Verfügung stellen. Da die Einschränkung dieser Verleihform vermutlich nicht das Hauptanliegen des SECO bei der Herausgabe der neuen Weisung war, bleibt zu hoffen, dass hierzu noch eine die Situation entschärfende Präzisierung folgt.

Bei Nichtbeachtung der Vorschriften zum Personalverleih drohen Sanktionen in Form von Bussgeldern sowohl für den Verleiher, als auch für den Einsatzbetrieb in der Schweiz.

Infolge einer neuen Weisung werden auch konzerninterne Personalverleihungen häufiger bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird einmalig eingeholt, ist jedoch mit viel Aufwand und Kosten verbunden.

Sollten Sie eine Bewilligungspflicht prüfen oder ein Bewilligungsverfahren einleiten wollen, berät und unterstützt International HR Services AG Sie gerne dabei, beispielsweise durch zur Verfügung stellen der nötigen Unterlagen, Vorlagen etc.