Entsendung von Drittstaatenangehörigen in die Schweiz

Bei der Konstellation (Entsendebetrieb in einem EU/EFTA-Staat) ist eine Entsendung eines Drittstaatsangehörigen auch dann möglich, wenn die Anstellung beim Betrieb noch kein ganzes Jahr betragen hat, sofern die übrigen Voraussetzungen (gesamtwirtschaftliches Interesse, nötige Fähigkeiten des Entsandten etc.) erfüllt sind. Selbstverständlich muss die Person über einen genügenden Aufenthaltstitel mit Erwerbstätigkeit für den entsprechenden EU/EFTA Staat verfügen. Im Online-Meldeverfahren müsste die Person einen solchen seit mindestens einem Jahr besitzen.

Im Kanton Zürich wird grundsätzlich die einjährige Firmenzugehörigkeit vor einer Entsendung bei einem Drittstaatsangehörigen verlangt.

Zusammenfassung; die Dauer der Firmenzugehörigkeit eines Drittstaatenbürger muss sicher mindestens einen Monat betragen. Ein Jahr wäre ideal wird aber von den Kantonen unterschiedlich verlangt, jeder Kanton ist somit zu Ausnahmen bereit.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.