Europäisches Sozialversicherungsrecht – was gilt?

Firmen und Mitarbeitende haben mit Blick auf die Sozialversicherungen von GrenzgängerInnen in Europa häufig die «25%-Regel» im Blick. Dieser zufolge ist eine Person in ihrem Wohnsitzstaat versichert, wenn sie dort zu mindestens 25% ihrer tatsächlichen Arbeitszeit erwerbstätig ist. Dieses gilt jedoch nicht für alle Sachverhalte, die einem im HR-Alltag begegnen.

In folgenden Fällen wird nicht auf das multilaterale EU- bzw. EFTA-Abkommen, sondern auf bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgestützt:

  • Im Newsletter vom 09.10.2017 haben wir auf ein fehlendes Dachabkommen von EU und EFTA im Bereich Sozialversicherungen hingewiesen. Dieses führt dazu, dass obige Regelungen nicht anwendbar sind, wenn Bürger und/oder Aufenthalter von EU-Staaten in anderen EFTA Staaten als der Schweiz arbeiten und umgekehrt.
  • Wenn die beschäftigte Person kein EU-/EFTA-Staatsangehöriger, sondern Drittstaatsangehöriger ist. Z.B. wenn eine mexikanische Staatsangehörige von einem schweizerischen Arbeitgeber angestellt wird (Vorsicht ist geboten mit Blick auf die Arbeitsbewilligung!) und teilweise in ihrem Wohnsitzstaat Deutschland arbeitet.

Auf dieser Rechtsbasis kommt es i.d.R. nicht zu einer Unterstellung und somit Abführungspflicht des Arbeitgebers im Ausland.

Es kann vereinzelt vorkommen, dass europäische Behörden in solchen Konstellationen dennoch A1-Bescheinigungen ausstellen. Das ist falsch, denn die Gesetzesgrundlage ist nicht gegeben. Die A1-Bescheinigung wird deshalb nach Feststellung, z.B. aufgrund eines Hinweises des Arbeitgebers, widerrufen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.