Definition faktische Arbeitgeberschaft

Bei Arbeitseinsätzen im Ausland innerhalb eines Konzerns im Rahmen eines Projektes ist trotz fortgeführter Lohnzahlung durch die entsendende Unternehmung zu prüfen, ob allenfalls am Einsatzort eine faktische Arbeitgeberschaft gegeben ist.

Indizien für eine faktische Arbeitgeberschaft im Ausland sind:

  • Die erbrachte Leistung stellt einen integralen Bestandteil der Geschäftstätigkeit der ausländischen Unternehmung dar.
  • Die Verantwortung und das Risiko für die Leistung trägt die ausländische Gesellschaft.
  • Das ausländische Unternehmen übt die Weisungshoheit aus.
  • Es erfolgt eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der ausländischen Unternehmung.
  • Die ausländische Unternehmung trägt die Lohnkosten.

Bei einer faktischen Arbeitgeberschaft im Ausland kann die 183 Tage Regel nicht angewendet werden und je nach Funktion besteht ein Betriebsstätten-Risiko im Ausland.

Bei offenen Fragen steht Ihnen International HR Services AG zur Seite und hilft Ihnen dabei, Ihre Risiken einzuschätzen.