Familiennachzug – unterschiedliche Handhabung in den Kantonen

Das neue AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz) hat nicht nur Firmen verwirrt. Leider gibt es aktuell noch keine einheitliche Handhabung in den kantonalen Behörden, was die Vorschriften für Familiennachzug aus Drittstaaten betrifft.

Mögliche Forderungen der Kantone bei Familiennachzug aus Dittstaaten:

  • Einschreiben in einen Deutschkurs zur Erreichung von A1-Niveau (nach europäischem Referenzrahmen) direkt beim Bewilligungsantrag. Manche Kantone akzeptieren allerdings auch ein Einschreiben sobald die Person in der Schweiz ist – vorherige Absprache erforderlich. Spätestens bei der Verlängerung einer Bewilligung muss ein A1-Zertifikat vorgelegt werden.
  • Aktueller Strafregisterauszug aller Länder, in denen die Person in den letzten 3 Jahren gewohnt hat. Je nach Land geht die Ausstellung relativ lang und ist daher frühzeitig zu beantragen.
  • Betreibungsregisterauszug; Je nach Land geht die Ausstellung relativ lang und ist daher frühzeitig zu beantragen.
  • Antrag für D-Visum bei der Schweizer Vertretung im Wohnsitzstaat eingereicht.

Der Prozess für den Familiennachzug liegt im Ermessenspielraum der Kantone. Für einen reibungslosen Ablauf ist es unerlässlich, diesem Thema bei Bedarf frühzeitig Beachtung zu schenken. Wir empfehlen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu erkundigen, entweder bei uns oder direkt beim relevanten Kanton. Da innerhalb der kantonalen Behörden nicht überall die gleichen Fachkenntnisse betr. dieses Prozesses vorliegen, ist eine schriftliche Auskunft seitens der Leitung der Migrationsbehörde sinnvoll

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.