Gesetzesgrundlage für unternehmensinterne Transfers

Die Grundlage für unternehmensinterne Transfers eines internationalen Unternehmens aus dem Ausland in die Schweiz ist Art. 46 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Auf Basis dieses Artikels können Kurzaufenthalts- und auch Aufenthaltsbewilligungen für Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen vergeben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Nachweis des gesamtwirtschaftlichen Interesses
  • Einreichung eines Gesuchs durch den Arbeitgeber
  • Verfügbarkeit eines Kontingentes (da der zuständige Kanton in bestimmten Zeitabständen nur eine begrenzte Anzahl Bewilligungen ausstellen darf, ist die Möglichkeit zur Ausstellung auch an die Gesamtsituation des Kantons gebunden)
  • Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung

Dieser Artikel ermöglicht damit sowohl kurze als auch unbefristete Anstellungen von unternehmensinternen Spezialisten und Kaderleuten ohne Anwendbarkeit eines Inländervorrangs. Die Argumentation eines Bewilligungsantrags für einen unternehmensinternen Transfer sollte sich auf die im Art. 46 VZAE geforderten Kriterien abstützen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema sowie zur Unterstützung bei der erfolgreichen Argumentation für Ihre Anträge steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.