Remote-Arbeiten bei Grenzgängern per 01.07.2023

Die Ausnahmevereinbarung bzgl. der Aussetzung der 25%-Regelung für die Sozialversicherungsunterstellung für Grenzgänger aus den EU/EFTA-Staaten, welche aufgrund der Pandemie von ihrem Wohnsitzort uneingeschränkt und ohne sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen Arbeiten aus dem Homeoffice erledigen konnten, läuft am 30.06.2023 aus.

Der Entwurf einer ergänzenden Rahmenvereinbarung (Framework Agreement) über die anwendbaren Rechtsvorschriften zur FZA-Regelung sieht vor, dass voraussichtlich ab dem 01.07.2023 die Grenzgänger, welche nur für einen Arbeitgebenden in der Schweiz tätig sind, ihre Remote-Arbeiten bis maximal 50% ohne Wechsel der Sozialversicherungsunterstellung in den Wohnsitzort erhöhen können. Vorausgesetzt sind nicht nur der Wunsch des Arbeitnehmenden, sondern auch die Erlaubnis des Arbeitgebenden, die Homeofficetätigkeit bis auf maximal 50% zu erhöhen.  Die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften in solchen Fällen sollte mit einer A1-Bescheinigung im Land des Sitzes des Arbeitgebenden bescheinigt werden. Im Falle der Verneinung der Erhöhung des Homeoffice gilt weiterhin die «normale» 25%-Regelung wie vor der Covid-Situation.

Diese ergänzende Regelung sollte nur in den Staaten in Kraft treten, welche die zusätzliche Rahmenvereinbarung unterschrieben haben. Laut Stand April 2023 haben nur 5 von 31 EU/EFTA-Ländern (u.a. die Schweiz) diese Rahmenvereinbarung ratifiziert. Die Hoffnung, dass weitere Länder folgen, wächst. Rechtliche Verbindlichkeit besteht aber diesbezüglich noch nicht. Wir werden Sie regelmässig über den aktuellsten Stand informieren.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.