Grenzüberschreitender Personalverleih – nur für Personalverleihfirmen?

Grenzüberschreitender Personalverleih ist in der Schweiz verboten, kommt jedoch bei international tätigen Firmen vermehrt vor

Grenzüberschreitender Personalverleih kommt vermehrt bei internationalen Firmen vor, wenn sie Arbeiter in ihrem Betrieb eine Arbeit verrichten lassen, die im Ausland einen „anderen“ Arbeitgeber haben. Ist es dieselbe Firma, wäre es konzernintern und eine klassische Entsendung. Der „andere“ Arbeitgeber im Ausland muss nicht unbedingt eine Personalverleih-Firma sein, damit es unter grenzüberschreitenden Personalverleih fällt, es kann auch z.B. ein Provider von Ingenieurarbeiten, Gartenarbeiten, Mechanikerarbeiten, Entwicklung, Controlling, Pflege, Bildung etc. sein.

Wenn die Arbeitnehmer zur Schweizer Firma entsendet werden, ist es klar grenzüberschreitender Personalverleih und in der Schweiz verboten, denn bei einer Entsendung geht die Weisungsbefugnis auf die Schweizer Firma über. Erlaubt wäre ein Auftragsverhältnis zwischen beiden Firmen, jedoch dann darf die Schweizer Firma dem Arbeitnehmer aus dem Ausland keine Anweisungen geben sowie keine Werkzeuge (incl. Computer) zur Verfügung stellen.

Die richtige Meldung oder das Einholen der Arbeitsbewilligung ist in der Verantwortung des ausländischen Arbeitgebers. Jedoch kennen diese oft den Prozess in der Schweiz nicht und die Schweizer Firma übernimmt diese Aufgabe(n). Wenn die Schweizer Firma gegenüber einem AWA oder Migrationsamt auftritt, fällt es diesen oft nicht auf, wenn es sich um grenzüberschreitenden Personalverleih handelt. Die Richtlinien für den grenzüberschreitenden Personalverleih kommen nämlich nicht vom SEM (Schweizerisches Bundesamt für Migration) sondern vom SECO (Staatssekretariat für Wirtschaft). Falls es grenzüberschreitender Personalverleih ist und die Firmen (ausländische und schweizerische) vom SECO gebüsst werden (bis zu SFR 40’000), können sich diese nicht darauf beziehen, dass die Bewilligung erteilt wurde und die Behörden es hätten merken müssen. Hier gilt eine sogenannte „Selbstüberprüfungspflicht“.

Offizielle Verweise:

Gemeinsame Weisungen SECO-BFM, Ziff. 1, Absatz 1, S. 2:
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Private_Arbeitsvermittlung/weisung-seco-bfm-d.pdf

Weisungen und Erläuterungen zum AVG, Bst. E, S. 73:
http://www.treffpunkt-arbeit.ch/dateien/Private_Arbeitsvermittlung/pav_weisungen_avg_d.pdf

Bei Unsicherheiten ob ein Arbeitseinatz grenzüberschreitender Personalverleih ist, können wir Sie gerne bei der Prüfung und Klärung unterstützen. Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.