Holiday Office – Arbeiten vom Ausland aus

Dank Corona wurde vielfach festgestellt, dass Remote Work von der ganzen Welt aus möglich ist. So erreichen uns vermehrt Anfragen für die Regelung von Arbeiten, wie 3 Monate von Dubai aus, während Verbleib bei den Eltern, oder 5 Monate von Oslo aus, weil der Freund dort wohnt, etc.

Solche Arbeitskonstellationen sind heute physisch einfach durchzuführen aber mit Risiken verbunden, wenn nicht die richtigen Vorkehrungen getroffen werden. Zudem ist Holiday Office vom Homeoffice im Ausland zu unterscheiden, weil nicht der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt wird, sondern es sich um eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland handelt.

Was ist zu beachten:

  • Sozialversicherungen; A1 oder Weiterführung (bei Nicht-Vertragsstaaten) beantragen damit die Mitarbeitenden in der Schweiz sozialversicherungspflichtig und gedeckt bleiben. Wenn eine Weiterführung der Versicherungen wegen fehlenden Beitragsjahren nicht möglich ist, ist die Genehmigung eines längeren Aufenthaltes (über 3 Monate) nicht zu empfehlen.
  • Bei Nicht-Vertragsstaaten auf eine mögliche Sozialversicherungspflicht im entsprechenden Land hinweisen und regeln. Wer zahlt die Beiträge? Wenn diese nicht bezahlt werden, wer trägt das Risiko?
  • Meldung bei der Unfallversicherung über entsprechenden Auslandaufenthalt
  • Krankenkasse; Deckung prüfen, bei nötiger zusätzlichen Deckung die Zusatzkosten klären
  • Steuern; Mitarbeitende werden nach 183 Tagen Aufenthalt (d.h. inkl. angehängte Ferien etc.) steuerpflichtig im Ausland (DBA Staaten), Klärung wer Risiko, Kosten für Abwicklung und die effektiven ausländischen Steuern trägt. Bei Nicht-DBA Staaten sind Aufenthalte über 3 Monate separat zu prüfen.
  • Ausländer mit L, B oder C Bewilligung in der Schweiz; Hinweis auf Verfall oder Hinterlegung der Bewilligung
  • Bewilligung; eine physische Tätigkeit im Ausland* erfordert eine Arbeitsbewilligung. Wer holt diese ein? Wer trägt das Risiko, wenn keine eingeholt wird? (*vom Hotel, airbnb, Elternhaus, private Wohnung aus, etc.). Eine Bewilligung ist für Aufenthalte über 3 Monate zu empfehlen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.