Homeoffice und Geschäftsreisen für Grenzgänger: Notwendige Unterscheidung der Sondervereinbarung

Die Sondervereinbarung für 49% Homeoffice kann  für Grenzgänger, die für ihre Tätigkeit zusätzlich reisen (auch innerhalb Wohnsitzstaat), NICHT angewendet werden. Sie können nur max. 24.9% im Homeoffice im Wohnsitzstaat arbeiten (auf 100%), um in der Schweiz weiter sozialversichert zu bleiben.

Mitarbeitende hingegen, die unregelmässige Geschäftsreisen unternehmen, welche in ihrem Stellenbeschrieb nicht erwähnt sind, können von der Sondervereinbarung für 49% Homeoffice profitieren.

Im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice und Geschäftsreisen von Grenzgängern wird uns oft die Frage gestellt, wer die Einhaltung dieser Regelung kontrolliert. Von Gesetzes wegen obliegt es dem Arbeitgeber, diese Prüfungen vorzunehmen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss im jeweiligen Land abzuführen.

Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtungen und es kommt zu einem Versicherungsfall, wie beispielsweise einem Unfall oder einer Schwangerschaft, könnte die Versicherung, in die eingezahlt wurde, sich weigern, den Fall zu decken, wenn herausgefunden wird, dass die betreffende Person mehr als erlaubt im Wohnsitzstaat gearbeitet hat.

Wenn ein Unternehmen gemäss den Bestimmungen des Personalreglements den Mitarbeitenden eine Versicherungsdeckung vertraglich zusichert, bleiben sie im Falle einer solchen Situation auf den Kosten sitzen, die durch Heilbehandlungen, Arbeitsausfall usw. entstehen können. Solche Kosten werden in der Regel auch nicht von einer Rechtsschutzversicherung abgedeckt.

Es ist daher von grosser Bedeutung, dass Arbeitgeber ihre Pflichten ernst nehmen und sicherstellen, dass alle Vorschriften und Vereinbarungen eingehalten werden, um sowohl die Mitarbeitenden als auch das Unternehmen vor möglichen Risiken und finanziellen Konsequenzen zu schützen.

Für weitere Fragen zum Thema „Homeoffice und Geschäftsreisen für Grenzgänger“ steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.