Homeoffice im Ausland ab 01.07.2023

Wie bereits in unserem Newsletter vom 17. Mail 2023 erwähnt, endet per 30. Juni 2023 die Sonderregelung für die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit innerhalb EU/EFTA in Bezug auf die Telearbeit (Homeoffice).

Um die Flexibilität von Homeoffice-Möglichkeiten für die Mitarbeitenden auf der EU/EFTA-Ebene weiterhin zu gewährleisten, ist seitens EU/-EFTA-Mitgliedsstaaten ein neues Übereinkommen mit der abweichenden Regelung zum FZA-Abkommen in Bezug auf die Koordinierungsvorschriften (25%-Regel) ausgearbeitet worden.

Diese Vereinbarung bezieht sich ausschliesslich auf die Telearbeit resp. Homeoffice. Sie sieht vor, dass für die Mitarbeitenden, welche als tägliche oder wöchentliche Aufenthalter in der Schweiz sind, eine Gesamtanstellung bei einem oder mehreren Arbeitgebern in der Schweiz von mind. 50% haben und EU/EFTA-Bürgerschaft besitzen, per 01. Juli 2023 die neuen Regeln des Übereinkommens angewendet werden können. Vorausgesetzt, dass:

  • die HO-Tätigkeit aus dem Ausland max. 49.9% des Gesamtbeschäftigungsgrades beträgt
  • der Schweizer Arbeitgeber damit auch einverstanden ist
  • die Datenschutz- und IT-Regelungen des Arbeitgeberstaates eingehalten werden
  • das Homeoffice-Staat das Übereinkommen unterschrieben hat

Aktuell haben 11 von 31 EU/EFTA-Ländern das neue Übereinkommen der multilateralen Vereinbarung unterschrieben.

In diesen Ländern kann per 01. Juli 2023 die 49.9 %- Regel angewendet werden: Schweiz, Deutschland, Österreich, Belgien, Finnland, Luxemburg, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, Liechtenstein und Norwegen. Weitere Länder könnten im Verlaufe der Zeit folgen.

In den nicht aufgelisteten EU/EFTA Ländern gilt die 25%-Regel wie vor COVID.

Für die Mitarbeitenden, welche die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und von der neuen Regelungen Gebrauch machen wollen, ist neu eine A1-Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Sozialversicherung durch den Schweizer Arbeitgeber via ALPS einzuholen. Das neue Formular im ALPS soll gemäss BSV-Mitteilung per 01. Juli 2023 freigeschalten werden. Die maximale Dauer der A1-Beschenigung beträgt 3 Jahre. Nach dem Ablauf kann eine neue Bescheinigung beantragt werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.