IHRS Info COVID: Befreiung Deutscher Grenzgänger von Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Wie im Newsletter vom 14. Mai angekündigt wurde heute eine Ausnahmevereinbarung mit Deutschland in Bezug auf Grenzgänger unterschrieben.

Der Arbeitslohn wird wegen längerem Verbleib im Wohnsitzstaat wegen COVID-19 dort nicht zusätzlich versteuert, resp. das Regime wie vor COVID-19 kann beibehalten werden. Dies gilt nicht für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Massnahmen am Wohnsitz verbracht worden wären oder arbeitsfrei gewesen wären.

Empfehlung: Beim Tracking der Arbeitstage / Home Office Tage im Ausland sollte unbedingt der Grund vermerkt werden. Unseren Kunden und Interessenten stellen wir auf Anfrage gerne ein bestehendes Tool (Kalendarium) zur Verfügung.

Wie im Newsletter vom 23. März geschrieben wurde in Bezug auf die Sozialversicherungspflicht die 25% Regel während COVID-19 ausgeschaltet. Diese wird wieder gelten, möglich ab 15. Juni, wenn die Grenzen in den meisten EU/EFTA Ländern geöffnet werden, ist aber noch nicht bestätigt.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.