IHRS Info COVID: Lohnausweise 2020 für Grenzgänger

Durch verschiedene Vereinbarungen mit dem europäischen Umland versuchte die Schweiz sicherzustellen, dass es infolge der COVID-19-bedingten Home Office Tätigkeiten nicht zu Veränderungen der Steuersituation von Mitarbeitenden kommt. Im Fall von Deutschland, Frankreich und Italien hat dies geklappt und gewährleistet nun, dass den Mitarbeitenden durch diese Sondersituation keine finanziellen Risiken und/oder Mehrkosten entstehen. Österreich hat auf eine solche Vereinbarung in Bezug auf Steuern verzichtet, alle Home Office Tage wegen COVID müssen in Österreich direkt besteuert werden.

Die administrative Umsetzung dieser Regelung für Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich und Italien sorgt jedoch für Mehraufwand. In der Konsultationsvereinbarung Schweiz/Deutschland (Paragraph 4) steht explizit:

… Der Arbeitgeber hat die Anwendung der Regelung auf dem Lohnausweis oder auf andere Weise in schriftlicher Form gegenüber der Arbeitskraft zu bestätigen. Die Bestätigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Steuerbehörden. Die Arbeitskraft kann nur einheitlich in beiden Vertragsstaaten von dieser Regelung Gebrauch machen

Es ist zu erwarten, dass Frankreich und Italien mit einer solchen Regelung nachziehen.

Wie eine solche Bestätigung auszusehen hat ist nicht abschliessend definiert, aufgrund der geltenden Bestimmungen empfiehlt sich für das ganze Jahr 2020 folgende Unterscheidung und Tracking:

  • Anzahl Arbeitstage im Homeoffice aufgrund vertraglicher Vereinbarung (Home-Office Vereinbarungen, reguläre Home Office Tage auch ohne Pandemie)
  • Anzahl Arbeitstage im Home Office aufgrund Pandemie
  • Anzahl Tage zu Hause mit Nicht-Tätig-werden und Lohnfortzahlungen (Mitarbeitende, die wegen der Pandemie nicht vor Ort sein konnten, keine Möglichkeit zum Home Office hatten aber trotzdem Lohnfortzahlungen erhielten)
  • Anzahl Arbeitstage, an denen Mitarbeitende aufgrund der Pandemie in der Schweiz geblieben sind obwohl sie normalerweise nach Hause zurückgekehrt wären.

Diese Notwendigkeit hat den Nebeneffekt, dass auch nicht-pandemiebedingte Home Office Tage im Ausland, welche den Firmen ev. vorab gar nicht bekannt waren, nun aktiv intern abgeklärt werden müssen. Diese sind im Ausland zu besteuern.

Sollten die Home Office Tage im Ausland vor COVID in der Schweizer besteuert worden sein, ist es Zeit dies zu korrigieren, auch aufgrund der Schweizer Quellensteuerrevision 2021, s. Kreisschreiben 45.

Tracking Hilfe: Wenn Sie keine technische Möglichkeit haben die Home Office Tage Ihrer Mitarbeitenden zu tracken und auf aufwendige Excel Tabellen verzichten möchten empfehlen wir Ihnen die Biztrips-App. Der Kontakt, Herr Salomon Häseli, kann kurzfristig diese App einrichten damit Ihre Mitarbeitenden die Home Office Tage rückwirkend zum 1.1.2020, gemäss den oben erwähnten Vorgaben erfassen können.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.