Informationsaustausch an der Steuerfront – Ihre Rechte

Die internationale Gemeinschaft arbeitet energisch an ihrem Austausch in Steuerfragen. Das zeigt sich an den verschiedenen laufenden Bestrebungen diesbezüglich, die eingeführt wurden und teilweise unterdessen auch bereits in Kraft getreten sind. Im folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Schweizer Grundlagen des Austauschs, die jeweiligen Inhalte und Ihre Rechte.

Spontaner Informationsaustausch (SIA)

  • Im Rahmen des SIA stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) Partnerstaaten standardisierte Meldungen zu Steuervorbescheiden (nicht die Steuervorbescheide selber) zur Verfügung, wenn sie zum Schluss kommt, dass diese für einen solchen Partnerstaat relevant sein könnten.
  • Partnerstaaten sind die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, d.h. alle Länder der OECD und G20.
  • SIA soll seitens der Schweiz ab dem 1. Januar 2018 stattfinden und wird Steuerperioden ab dem 1. Januar 2010 betreffen. In einer ersten Tranche wurden bereits 82 Meldungen an insgesamt 41 Staaten übermittelt.
  • Die zugrundeliegende Vereinbarung ist Art. 7 des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.
  • Die gesetzliche Grundlage in der Schweiz ist das Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen sowie eine Konkretisierung des Spontanen Informationsaustauschs in der bestehenden Steueramtshilfeverordnung.
  • Es gelten die gleichen Regeln wie bei der Amtshilfe: Die betroffene Person (juristische Person) erhält rechtliches Gehör. Ist sie mit der Übermittlung nicht einverstanden, wird durch das ESTV eine Schlussverfügung erstellt. Diese kann vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochten werden; letztinstanzlich müsste das Bundesgericht entscheiden, ob ein Steuervorbescheid übermittelt werden darf.

Automatischer Informationsaustausch (AIA)

  • Im Rahmen des AIA werden die Schweiz und jene Länder, mit denen ein entsprechendes Abkommen besteht, gegenseitig automatisch Finanzkonto-Informationen der im jeweils anderen Land ansässigen Personen austauschen.
  • Bislang bestehen ein Abkommen mit der EU (das bedeutet eine Umsetzung mit den 28 Mitgliedsstaaten) und Erklärungen zur Einführung mit neun weiteren Partnerstaaten: Australien, Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und Südkorea. Der Abschluss weiterer internationaler Abkommen, insbesondere mit allen wichtigen Finanzzentren, ist vorgesehen.
  • Eine Tabelle der Abkommensländer findet sich hier, auf der Homepage des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF).
  • Die Schweiz hat sich international bereit erklärt, den AIA ab 2017 umzusetzen und Daten ab 2018 auszutauschen. Der Austausch hängt vom Inkrafttreten der jeweiligen Abkommen ab und ist somit länderabhängig.
  • Hat die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge, die ihr rechtlich nicht zugemutet werden können (z.B. Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Strafverfahren und im Strafvollzug), so kann diese ein Gesuch zur Blockierung des Informationsaustauschs stellen. Ein solches muss spätestens am 31. Juli des Übermittlungsjahres bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eintreffen.

Was bedeutet das für Sie?

Insgesamt wird der zwischenstaatliche Datenaustausch in Steuerfragen energisch vorangetrieben, was eine Erhöhung der Transparenz zur Folge hat. Sowohl auf Firmen- als auch auf persönlicher Ebene gewinnt die saubere Darlegung der Finanzsituation somit an Bedeutung. Firmen sollten ihre grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden in der komplexen multinationalen Steuerlandschaft nicht alleine lassen, sondern allenfalls entstehende Steuerpflichten im Auge behalten und ggf. an Spezialisten verweisen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.