Inkrafttreten des revidierten Schweizer Bürgerrechtsgesetzes per 01.01.2018

Im Juni 2014 hat das Parlament einem revidierten Schweizer Bürgerrechtsgesetz zugestimmt, welches nun zusammen mit der dazugehörigen Verordnung per 1. Januar 2018 in Kraft tritt. Das revidierte Gesetz sieht vor, dass im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden kann wer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C und gut integriert ist sowie mindestens zehn Jahre in der Schweiz gelebt hat; davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Das Gesetz gibt einen groben Rahmen an Integrationskriterien vor, die auf Verordnungsstufe konkretisiert werden. Dazu zählen:

  • Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • Sprachkompetenzen
  • Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • Förderung und Unterstützung der Familienintegration
  • Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen
  • Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch einbürgerungswillige Personen

Bei der Beurteilung von Sprachkenntnissen und wirtschaftlicher Selbsterhaltungsfähigkeit werden die individuellen Verhältnisse der Einbürgerungswilligen berücksichtigt.

Vom Bund werden allerdings lediglich Mindestvorschriften im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erlassen – kantonale Behörden können zusätzliche Voraussetzungen vorsehen.

Durch die Bürgerrechtsverordnung ausserdem geregelt wird die Zusammenarbeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit anderen Bundesstellen und den kantonalen Einbürgerungsbehörden.

Per 1. Januar 2018 tritt das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) sowie die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) in Kraft. Das neue Recht regelt die Kriterien zur Einbürgerung sowie die Zusammenarbeit des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit anderen Bundesstellen und den kantonalen Einbürgerungsbehörden. Vom Bund werden lediglich Mindestvorschriften im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung erlassen – kantonale Behörden können zusätzliche Voraussetzungen vorsehen. 

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