Kurze Einsätze in der Schweiz: Wo sind die Fallen und wo können Sie bewusst Zeit und Geld sparen?

Viele Firmen denken bei dem Wort Entsandter an Einsätze ab 6 Monaten, jedoch kann ein Arbeitseinsatz im Ausland für einen Monat aus der Sicht der Steuern, Sozialversicherungen und Bewilligungen, bereits eine Entsendung sein.

Steuern / Bewilligung:

Bei Ländern mit Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird die faktische Arbeitgeberschaft und Betriebsstätte geprüft, um zu entscheiden ob ein Entsandter (mit ausländischem Arbeitsvertrag) im Einsatzland steuerpflichtig wird.

Die Schweiz zieht bei den Steuern eine Grenze bei 90 Tagen. Alle Arbeitseinsätze von Entsandten, mit Arbeitsvertrag im Ausland, müssen für 90 Tage pro Kalenderjahr und Mitarbeitenden, in der Schweiz nicht quellenbesteuert werden. Mit anderen Worten; Arbeitseinsätze / Person unter 90 Tage / Jahr werden in der Schweiz nicht von den Steuerbehörden angeschaut. Andere Länder haben diese 90-Tage Grenze nicht, dort wird, wie im ersten Abschnitt erwähnt, die faktische Arbeitgeberschaft und Betriebsstätte auch bei einem Einsatz unter 90 Tagen geprüft.

EU27/EFTA Bürger können die ersten 90 Tage im Meldeverfahren in der Schweiz arbeiten. Bei einer Verlängerung kann eine 120 Tage Bewilligung beantragt werden.

Bürger von Drittstaaten brauchen bei einem Arbeitseinsatz ab 8 Tagen in der Schweiz eine Bewilligung. Die kürzeste und am einfachsten zu erlangen ist die 120 Tage Bewilligung.

Es gibt zwei Arten; A) 120 Tage am Stück, B) 120 Tage während 12 Monaten. Ein falscher Antrag dieser Bewilligung kann jedoch zu einer ungewollten Quellenbesteuerung ab dem 1. Tag führen.

  • Wenn Sie die 120 Tage Bewilligung mit einer Entsendungsvereinbarung oder einem Zusatzvertrag für 120 Tage Einsatz in der Schweiz beantragen, müssen Sie die Arbeitstage (auch wenn es am Schluss nur 60 sind) in der Schweiz quellenbesteuern.
  • Empfehlung: 120 Tage Bewilligung ohne Entsendungs- oder Zusatzvertrag beantragen, dafür in der Begründung für die Bewilligung das Projekt beschreiben und den bestehenden ausländische Arbeitsvertag, sowie die weiteren nötigen Unterlagen einsenden.

Kommentar; wenn Sie die Empfehlung wählen sind die ersten 90 Tage, bei einer Tätigkeit in der Schweiz mit einer 120 Tage Bewilligung, quellensteuerfrei, alles darüber wird quellensteuerpflichtig aber nur, wenn die 90 Tage wirklich überzogen werden. Da oft die genaue Einsatzdauer im vornherein nicht bekannt ist, ist dieses Vorgehen vorzuziehen.

Empfehlung: die Firma sensibilisieren und die Mitarbeitenden ein Kalendarium führen lassen. Bei der Erstellung eines für Ihre Firma zugeschnittenen Kalendariums können wir Ihnen gerne behilflich sein.

Sozialversicherungen

Wenig Firmen machen sich den Aufwand für Kurzeinsätze ein A1 bei EU/EFTA Bürgern (Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind) oder ein CoC bei Mitarbeitenden aus Drittstaaten anzufordern (in der Schweiz bei der Ausgleichskasse), um die Mitarbeitenden von den Sozialversicherungen im Einsatzland zu befreien. Diese Handhabung kann beibehalten werden, denn ein A1 oder CoC kann im Notfall auch rückwirkend beantragt werden.

Empfehlung: Ein A1 oder CoC bei einem Einsatz über 3 Monate einholen.

 

  1. Juli 2016