Neue Arbeitsformen – Schweizer Arbeitsvertrag bei 100% Arbeitstätigkeit im Ausland

Schweizer Firmen stellen vermehrt Mitarbeitende im Ausland an ohne eine Niederlassung dort zu haben. Die Gründe sind unterschiedlich, Marktaufbau, keine Chance eine Schweizer Arbeitsbewilligung zu erhalten (gilt auch für Bürger aus Drittstaaten, die in EU/EFTA wohnen), Tätigkeit ausschliesslich im Home Office, etc.

Bei diesem Sachverhalt sind folgende Punkte zu beachten:

  • Arbeitgeber; Firma in der Schweiz.
  • Inhalt des Vertrages basiert auf lokales Arbeitsgesetz im Ausland.
  • Sozialversicherungen und Steuern müssen im Ausland abgeführt werden.
  • Lohnabrechnung sollte im Ausland durch einen externen Provider erstellt werden.
  • Gefahr Betriebsstätte; der Mitarbeitende sollte keine Betriebsstätte gründen (≠ Legal Entity), dies ist meistens im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) Artikel 5 erläutert.

ACHTUNG bei Einsätzen dieser Mitarbeitenden in der Schweiz, z.B. für Training oder Einführung! Obwohl diese einen Schweizer Arbeitsvertrag haben müssen sie bei einer Tätigkeit in der Schweiz als „Entsandte“ gemeldet werden (möglich bei Bürgern aus Drittstaaten, die in EU/EFTA wohnen) oder brauchen eine Bewilligung. Bei der Meldung ist der Firmenname und die Adresse des Mitarbeitenden im Ausland zu nehmen. Sie brauchen auch ein A1 oder CoC für die Befreiung der Sozialversicherungen in der Schweiz.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.