Neue Massnahmen bei Prüfung Inländervorrang

Die Prüfung des Inländervorranges bei der Anstellung von Drittstaatenan-gehörigen wurde verschärft

Bei der Anstellung von Bürgern aus Drittstaaten, dich noch nicht in der Schweiz arbeiten, muss ein sogenannter Inländervorrang durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass die Firma bei einem Antrag für eine Bewilligung, für z.B. einen Japaner, Suchbemühungen in der Schweiz und im EU Raum vorweisen muss. Praktisch alle Migrationsämter bestehen darauf, dass die zu besetzende Stelle beim RAV, resp. auf http://www.treffpunkt-arbeit.ch/ ausgeschrieben wird. Ausschreibungen auf der eigenen Webseite und auf weiteren Jobportalen sowie Tageszeitungen verstärken den Beweis für die Suchbemühungen.

NEU ist, dass die Migrationsbehörden, resp. das AWA, dem RAV anrufen und nachfragen wie viele und welche registrierte Arbeitslose sich auf das Inserat, das den Suchbemühungen beigelegt wurde, beworben haben.

NEU ist, dass im vorgelegten Arbeitsvertrag, für den anzustellenden Drittstaatenbürger, ein Verweis auf das Personalreglement betreffend Sozialleistungen nicht reicht. Diese müssen im Arbeitsvertag aufgelistet werden.

NEU ist, dass jeder abgelehnte Bewerber, begründet werden muss, d.h. wieso er/sie abgelehnt wurde. Eine allgemeine Begründung für alle Bewerber wird nicht mehr akzeptiert.

Die Behörden verschärften im allgemeinen die Überprüfung der Anträge für Bewilligungen von Drittstaatenangehörigen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.