NEWS betr. Arbeitskräften aus UK

Die Personenfreizügigkeit kommt seit dem 1.1.21 für UK Bürger nicht mehr zur Anwendung. Entsprechend gelten UK-Staatsangehörige als Drittstaatsangehörige.

Jedoch regelt eine Sondervereinbarung bis 31.12.22, dass grenzüberschreitende Dienstleistungserbringende aus UK, mit Aufenthalt von bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr, das Meldeverfahren nutzen können, sie unterliegen keiner vorgängigen arbeitsmarktlichen Prüfung. Die Verhandlungen mit UK für die Verlängerung laufen. Es kann erwartet werden, dass für UK Angestellte und Selbständige ab 1.1.2023 weiter das Schweizer Meldeverfahren angewendet werden kann.

Verhandlungen für die Aufhebung des Inländervorranges (Nachweis Suchbemühungen) bei der Anstellung von UK Bürgern finden zur Zeit nicht statt. Somit kann auch nicht das Meldeverfahren für UK Bürger mit Schweizer Arbeitsvertrag angewendet werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.