Praktische Implikationen zum Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien (per 01.10.2019)

Per 1. Oktober 2019 tritt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Brasilien und der Schweiz in Kraft. Es umfasst die Versicherungszweige AHV und IV und regelt die Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Die maximale Entsendedauer im Rahmen dieses Abkommens beträgt 5 Jahre.

Konsequenzen für Outbounds

Für neue Entsendungen nach Brasilien muss für eine Weiterführung der Sozialversicherungen in der Schweiz und eine Befreiung von der brasilianischen Versicherungspflicht nun eine Entsendebestätigung (CoC) bei der zuständigen Ausgleichskasse eingeholt werden. Die Sozialversicherungsweiterführung für den erwerbstätigen Mitarbeitenden umfasst auch nichterwerbstätige Familienmitglieder – dafür ist eine Meldung an die zuständige Ausgleichskasse erforderlich.

Bei bereits bestehenden Entsendungen sollte fristgerecht eine Entsendebestätigung mit Gültigkeit ab 01.10.2019 in die Wege geleitet werden.

Konsequenzen für Inbounds

Entsandte aus Brasilien müssen neu in Brasilien eine Entsendebestätigung (CoC) beantragen, um die Weiterführung der brasilianischen und Befreiung von den schweizerischen Sozialversicherungen sicherzustellen.

Bei bereits bestehenden Entsendungen sollte fristgerecht eine Entsendebestätigung mit Gültigkeit ab 01.10.2019 in die Wege geleitet werden.

Ab dem 1. Oktober 2019 kann für Entsendungen nach und aus Brasilien eine Befreiung von den Sozialversicherungen im Einsatzland beantragt werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.