Schweizer «Notfallpläne» zum Brexit

Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich darauf geeinigt, den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union auf den 31. Januar 2020 zu verschieben. Dieses Datum könnte sich ändern, wenn sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Europäische Union vor Ablauf dieser Frist das ein entsprechendes Austrittsabkommen ratifizieren. In diesem Fall würde das Vereinigte Königreich die Europäische Union am ersten Tag des folgenden Monats verlassen.

Auch in der Schweiz werden diese Entwicklungen aufmerksam verfolgt, zumal sie als zwar Nicht-EU-Staat, aber als Vertragspartner stark mitbetroffen ist. Dass grosse (Rechts-)Unsicherheiten zum internationalen Personenverkehr mit dem Brexit verbunden sind, ist leider nicht ganz zu vermeiden. Die Schweizer Behörden haben jedoch bereits Massnahmen getroffen, um die Konsequenzen des Brexits abzufedern.

No-Deal-Szenario / Austritt ohne Austrittsabkommen

  • Das Abkommen Schweiz-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wahrt die Rechte von Staatsangehörigen der Schweiz und des Vereinigten Königreichs, die gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU (FZA) erworben wurden. Dies betrifft sowohl permanente Wohnsitznahmen als auch Dienstleistungserbringungen.
  • Ein Abkommen Schweiz-UK über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger auf dem Gebiet des sozialen Sicherheit sorgt dafür, dass die momentan anwendbaren EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 für Personen, die am bestimmten Stichtag in einer grenzüberschreitenden Situation sind, vorübergehend weitergelten.
  • Ein Auffangabkommen mit Anwendung im Falle eines No-Deal-Brexits, das den Zugang zum Arbeitsmarkt sichern soll. Dieses befindet sich aktuell in der Vernehmlassung. Die aussenpolitischen Kommissionen des National- und des Ständerats haben einer vorläufigen Anwendung des Abkommens im Falle eines No-Deal-Brexits bereits zugestimmt.

Deal-Szenario / Austritt mit Austrittsabkommen

Der Bundesrat hat entschieden, dass im Falle eines Brexits mit Deal die im Austrittsabkommen EU-UK vorgesehen Möglichkeit der temporären Weiteranwendung von EU-Drittstaatenabkommen genutzt werden soll. Die bilateralen Abkommen Schweiz-EU würden dann bis zum Ende der Übergangsphase weiterhin auf das Vereinigte Königreich angewendet. Das vergrössert den Zeitraum für die Einigung über das zukünftige Verhältnis. Vorbehalten bleiben natürlich die notwendigen Genehmigungen und Ratifizierungen.

Unabhängig vom Austrittsabkommen

Der Bundesrat hat sich für eine Befreiung von der Visumspflicht, auch bei langfristigen Aufenthalten, für Staatsangehörige des UK bei der Einreise in die Schweiz entschieden. Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung VEV wurde entsprechend angepasst; die Änderung gilt ab jenem Tag, an dem das FZA gegenüber dem Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr findet. Dies wurde umgekehrt auch für Schweizer Staatsangehörige bei Reisen ins Vereinigte Königreich bestätigt.

IHRS-Erwartung

Die letzten Monate haben gezeigt, dass es immer wieder kurzfristige Richtungsänderungen geben kann. Die Schweiz kann sich aus wirtschaftlichen Gründen dem Vereinigten Königreich gegenüber nicht verschliessen. Ein Zutrittsverbot zum Schweizer Arbeitsmarkt von UK Staatsangehörigen ist daher nicht zu erwarten, jedoch ist eine Verschärfung vom Zutritt von in UK lebenden Drittstaatenbürgern wahrscheinlich, da diese keine EU Residence Permit mehr haben werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.