Schweizer Quellensteuern bei Entsandten in der Schweiz

Entsandte in der Schweiz, auch wenn der Arbeitsvertrag und die Lohnzahlung im Ausland bleiben, können in der Schweiz quellensteuerpflichtig werden. Es ist falsch anzunehmen, dass Schweizer Quellensteuern nur bei Lohnauszahlungen in der Schweiz abgezogen werden können.

Bei der Besteuerung von Entsandten ist folgendes zu beachten:

  • Für die Vornahme von Tarifeinstufungen sind die Gemeindesteuerämter zuständig. Die Einsatzbetriebe haben bei neuen Einsätzen das Anmeldeformular und bei Mutationen das Mutationsformular auszufüllen und zuzustellen.
  • Der Quellensteuertarif wird anhand des gesamten Welteinkommens bestimmt.
  • Quellensteuerpflichtige Mitarbeitende mit Ansässigkeit im Ausland sind nur auf ihrem Einkommen aus schweizerischen Arbeitstagen (unter Progressions-vorbehalt) steuerpflichtig.
  • Die Quellensteuerabrechnung für Entsandte kann einmal jährlich, bis Ende Januar des Folgejahres, beim Quellensteueramt des entsprechenden Kantons (Sitz Einsatzbetrieb) eingereicht werden. Verspätete Eingaben werden mit einem Verzugszins belastet. Einsatzbetriebe, mit mehreren Entsendungen, können in einem Ruling einen späteren Termin für die jährliche Eingabe (z.B. Ende März) mit den Quellensteuerbehörden vereinbaren.
  • Auf der Quellensteuerabrechnung sollte die Adresse des Schweizer Einsatzbetriebes stehen, der dann, je nach Bedarf, bei der finalen Rechnungsstellung durch die Quellensteuerbehörden den Betrag dem Entsendebetrieb oder direkt dem Entsandten belastet.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.