Selbständige Leistungserbringer aus EU/EFTA

Selbständige Leistungserbringer wie Handwerker aber auch Pflegepersonal, z.B. in der Alters- und Kinderpflege, müssen in der Schweiz gemeldet werden.

Die Meldepflicht gilt vom 1. Tag an für; Baugewerbe, Garten- und Landschaftsbau, Gastgewerbe/Hotelgewerbe, Reinigungsgewerbe in Industrie und Haushalten, Bewachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengwerbe, Erotikgewerbe.

Die Meldepflicht bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als 8 Tagen / Kalenderjahr gilt für das übrige Gewerbe.

Die Meldung ist die Pflicht des selbständigen ausländischen Leistungserbringers. Die rechtmässige Meldung sollte der Einsatzbetrieb kontrollieren.

Des Weiteren muss der selbständige ausländische Leistungserbringer wirklich selbständig sein, resp. eine im Ausland eingetragene Firma haben oder selber eingetragen sein, sowie Sozialversicherungen abführen. Das Verbot der Scheinselbständigkeit gilt auch über die Grenzen hinaus. Privatpersonen können in der Schweiz nicht als selbständige Leistungserbringer gemeldet sondern müssen hier angestellt werden.

Zusätzlich müssen EU/EFTA-Bürgerinnen und –Bürger, die während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr einen reglementierten Beruf in der Schweiz ausüben möchten, vor der Erbringung der Dienstleistung eine Meldung beim SBFI erstatten. Die Berufsqualifikationen werden von der zuständigen Behörde nachgeprüft, wenn der Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit hat. Im Vergleich zum Anerkennungsverfahren bei Niederlassung sind die Fristen kürzer. Das zentralisierte Verfahren ist dank des elektronischen Online-Systems vereinfacht.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie gerne bei einer rechtmässigen Meldung.