Sozialversicherungsabkommen CH – UK

Das seit dem 01. November 2021 vorläufig angewendete Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wurde ratifiziert und tritt per 01. Oktober 2023 definitiv in Kraft.

Dieses Abkommen unterscheidet sich stark von den bisherigen abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Viele Regelungen sind aus dem FZA-Abkommen mit EU/EFTA übernommen und implementiert worden.

Zu beachten sind die drei wichtigsten Aspekte des Abkommens, welche einen Unterschied zum FZA ausweisen:

  1. Geltungsbereich: Es werden ausschliesslich das schweizerische und das britische Sozialversicherungssysteme koordiniert. Vermischung mit anderen SV-Abkommen ist nicht möglich. In räumlicher Hinsicht findet keine Anwendung des Abkommens auf Überseegebiete und Kronbesitzungen des Vereinigten Königreichs statt. In diesen Gebieten gilt weiterhin das SV-Abkommen aus dem Jahr 1968.
  2. Freizügigkeitsleistung: Bei der Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz oder in UK darf dem Mitarbeitenden die gesamte Freizügigkeitsleistung (Obligatorium und Überobligatorium) ausbezahlt werden.
  3. Anschluss- und Beitragspflicht von Arbeitgebenden mit Sitz in UK: Arbeitgebende, welche Schweizer Mitarbeitenden in der Schweiz an deren Wohnsitz beschäftigen, sind verpflichtet, für diese Mitarbeitenden die SV-Beiträge inkl. Pensionskassenanschluss in der Schweiz zu entrichten.

Die International HR Services AG berät Sie gerne bei Fragen rund um das neue Sozialversicherungsabkommen.