Steuerprozess für französische Grenzgänger

In der Schweiz arbeiten knapp 220’0000 Grenzgänger aus Frankreich. Die Hälfte davon ist im Kanton Genf tätig.

Die Besteuerung der Einkünfte der französischen Grenzgänger wird durch das Abkommen zwischen den Staaten geregelt. Demnach bezahlen die französischen Grenzgänger ihre Steuern nur im Wohnsitzstaat Frankreich, wenn sie in den Kantonen BS, BL, JU, SO, BE, WS, VD oder NE arbeiten. Der französische Staat tritt 4,5 % der Bruttolohnsumme der Grenzgänger an die Schweiz ab und gewährleistet so einen finanziellen Ausgleich.

Steuerrechtlich gesehen sind nur jene Grenzgänger in den obenerwähnten Kantonen, die täglich an ihren Wohnort zurückkehren und nicht mehr als 40% der Arbeitszeit pro Jahr im Homeoffice in Frankreich arbeiten. Die 40% beziehen sich auf ein Vollzeitpensum von 100%, d.h. bei einer 50% Anstellung wären 40% von 50% demnach ein Arbeitstag.

Das am 27. Juni 2023 unterschriebene Abkommen sieht vor, dass die Schweiz die 40% der Steuern an Frankreich überweist, die die Schweiz auf den Vergütungen aus Telearbeit im Wohnsitzstaat erhoben hat.

Um die Anwendung der neuen Regeln zu gewährleisten, ist ein automatischer Informationsaustausch über Lohndaten vorgesehen.

Französische Grenzgänger, die in anderen Kantonen arbeiten und / oder wöchentlich nach Frankreich zurückkehren, werden nach dem Quellensteuer-Tarif in der Schweiz besteuert. Bei diesen können die Homeoffice Tage in Frankreich bei den Schweizer Quellensteuern ausgeschieden werden.

Bei offenen Fragen steht Ihnen International HR Services AG zur Seite und hilft Ihnen dabei, Ihre Risiken einzuschätzen.