Vereinfachte Anstellung von Absolventen einer Schweizer Hochschule

Gemäss dem Schweizer Ausländergesetz (Art. 21, Abs. 3) erhalten Absolventen einer Schweizer Hochschule, die Drittstaatsangehörige sind, d.h. eine Staatsbürgerschaft eines Landes ausserhalb der EU /EFTA besitzen, einen erleichterten Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.

Diese Erleichterung ist sehr gross – sie bedeutet nämlich konkret, dass der sogenannte Inländervorrang erlassen wird. Die Stelle muss also in der Schweiz und im EU / EFTA Raum NICHT ausgeschrieben und den Behörden müssen keine aufwendigen Suchbemühungen unterbreitet werden. Diese Erleichterung erspart einem Unternehmen viel Zeit und Geld.

Um in den Genuss dieser Erleichterung zu kommen, muss der Absolvent eine Schweizer Hochschule besucht haben und darf nicht später als 6 Monate nach seinem Abschluss in einem 80%-100% Pensum angestellt werden. Firmen, die Studenten als Praktikanten bei sich arbeiten lassen, sollten sich daher informieren, wann diese ihr Studium abzuschliessen gedenken – vorausgesetzt natürlich, sie möchten sie weiter bei sich beschäftigen.

Zusätzlich prüfen die Behörden, ob die Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt von sogenanntem „hohen wissenschaftlichem oder wirtschaftlichen Interesse“ ist. Dieser Punkt ist auslegbar und wird von den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Das wirtschaftliche Interesse sollte beim Antrag daher gut begründet werden, z.B. durch

  • ein hervorragendes Zwischen- oder Endzeugnis (vom Arbeitgeber während des Praktikums),
  • eine Jobbezeichnung (für die Stelle, welche die Person besetzen soll), die eine gewisse Wichtigkeit widerspiegelt, und/oder
  • eine Stellenbeschreibung (für die Stelle, welche die Person besetzen soll) mit viel Verantwortung.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.