Zu späte Meldung von ausländischen Arbeitseinsätzen

Bei einer Meldung einer Arbeitstätigkeit in der Schweiz, bei der Ausschöpfung der 90 Tage pro Entsendebetrieb mit Sitz in EU / EFTA, muss die 8-tägige Voranmeldefrist eingehalten oder sonst muss der Einsatz verschoben werden. Andernfalls können Sie wegen eines Meldeverstosses sanktioniert werden.

Die kurzfristige Auftragserteilung, eine knappe Planung oder eine unterlassene rechtzeitige Einsatzmeldung stellen grundsätzlich kein Grund dar, die 8-tägige Voranmeldefrist nicht einhalten zu müssen.

Das Vorliegen eines Notfalls muss bei der Meldung des Einsatzes (im Feld „Kommentar/Bemerkungen“ in der Online-Meldung) zwingend bekanntgegeben werden. Notfälle sind in der Meldung zu begründen. Die Geltendmachung einer Notsituation wird von den kantonalen Behörden anerkannt, wenn insbesondere die nachfolgend genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Arbeitseinsatz dient der Behebung eines plötzlich eingetretenen Schadens und hat zum Ziel, weiteren Schaden zu verhindern;
  • Der Arbeitseinsatz erfolgt unverzüglich, in der Regel aber spätestens drei Kalendertage (inklusive Sonn- und Feiertage) nach dem Eintritt des Schadens.

Geben Sie auch nur die effektiven Arbeitstage an. Das heisst, ohne Samstage und/oder Sonntage und allgemeine Feiertage, wenn an diesen Tagen nicht gearbeitet wird.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.