OECD News zu Homeoffice & Betriebsstätte
Wann Homeoffice im Ausland NICHT zur Betriebsstätte wird
Am 19. November 2025 hat die OECD das lang erwartete Update des OECD-Musterabkommens sowie des Musterkommentars veröffentlicht. Ein zentraler Schwerpunkt betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitende Telearbeit (Homeoffice) eine Betriebsstätte begründen kann – und damit potenziell Steuer- und Compliance-Pflichten im Tätigkeitsstaat auslöst.
Ausgangslage: OECD-Kommentar 2017
Bereits im OECD-Update 2017 wurde Homeoffice im Kommentar Art. 5 (Betriebsstätte) adressiert. Damals ging man typischerweise von fallweisen und kurzfristigen Homeoffice-Tätigkeiten aus. Eine Betriebsstätte sollte in der Regel nicht entstehen – ausser das Homeoffice wird dauerhaft zur Ausübung von Geschäftstätigkeiten genutzt und der Arbeitgeber verlangt diese Arbeitsform, sodass faktisch eine Verfügungsmacht über den Heimarbeitsplatz angenommen werden könnte.
Bisherige Internationale Praxis: von restriktiv bis offen
In der Praxis handhaben Staaten das Thema unterschiedlich. Länder wie Deutschland und die Schweiz verfolgen traditionell eine eher restriktive Linie, um „Mikro-Betriebsstätten“ und unverhältnismässigen Administrationsaufwand zu vermeiden. Andere Staaten orientieren sich an den bisherigen OECD-Kriterien, was das Risiko unterschiedlicher Beurteilungen erhöht und Firmen eine einheitliche Strategie diesbezüglich in EU / EFTA erschwert.
Was sich mit dem OECD-Kommentar 2025 ändert
Mit dem neuen OECD-Kommentar (neu: Rz 44.1–44.21 zu Art. 5) ersetzt die OECD die bisherigen Aussagen und führt eine strukturiertere Prüflogik für „cross-border working from a home or other relevant place“ ein.
Wesentliche Punkte:
- Beständigkeit („fixed“) bleibt Voraussetzung: Ein Homeoffice kann grundsätzlich als „fester Ort“ qualifiziert werden, sofern eine gewisse Dauerhaftigkeit vorliegt.
- Gelegentliches Homeoffice reicht nicht: Nur kontinuierliche Nutzung über längere Zeit kann – zusammen mit weiteren Umständen – für eine feste Geschäftseinrichtung sprechen.
- Neue 50%-Schwelle: Arbeitet eine Person innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums (der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet) weniger als 50 % ihrer Gesamtarbeitszeit im Homeoffice, soll keine Betriebsstätte begründet werden.
- Über 50 %: Einzelfall – wirtschaftliche Begründung entscheidend: Wird die Schwelle überschritten, rückt die Frage in den Vordergrund, ob die Tätigkeit im Ausland wirtschaftlich begründet ist, also die Geschäftstätigkeit des Unternehmens im anderen Staat fördert (z. B. Kundentermine, Akquise, call-centerartige Tätigkeiten zur Zeitzonenabdeckung, Trainings-/Reparaturleistungen). Homeoffice aus Kostengründen, zur Personalgewinnung oder aus privaten Motiven gilt demnach nicht als wirtschaftlich begründet.
- Ausnahme für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten bleibt: Selbst bei Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung kann eine Betriebsstätte ausgeschlossen sein, wenn es sich nur um vorbereitende oder hilfsweise Tätigkeiten handelt (Art. 5 Abs. 4).
- Ein Homeoffice kann dennoch eine Betriebsstätte begründen, wenn bei stark personenbezogenen Firmen (z.B. Beratung) betroffene Personen den wesentlichen Teil der Geschäftstätigkeit aus dem anderen Staat heraus erbringen oder wenn Schlüsselpersonen die effektive Geschäftsführung von dort aus wahrnehmen.
Fazit für Arbeitgeber
Das OECD-Update 2025 bringt mehr Leitplanken (insbesondere durch die 50%-Schwelle und den Fokus auf die wirtschaftliche Begründung) für die Länder und wirkt einer unterschiedlichen Handhabung entgegen. In der Praxis bleibt die Abgrenzung dennoch anspruchsvoll – vor allem dort, wo die tatsächlichen Gründe und Inhalte der Auslandstätigkeit nicht klar dokumentiert sind. Unternehmen sollten grenzüberschreitendes Homeoffice daher weiterhin strukturieren, intern regeln und steuerlich prüfen, bevor es „zur neuen Normalität“ wird.
Empfehlung
Die Anwendung dieser Regelung bleibt nach wie vor den Ländern überlassen. Bei Unsicherheiten versuchen wir vom Wohnsitzstaat eine Bestätigung von den Steuerbehörden zu erlangen. Dafür brauchen wir den Arbeitsvertrag und Stellenbeschrieb, sowie das Organigramm.
Gerne beraten wir Sie!
Vertiefung
Am 26. Januar, 2026, führt ZGP eine Vertiefung zu diesem Thema durch, im Rahmen eines online Kolloquiums, von 17.15 – 18.30. Hier betrachten wir tiefer die einzelnen Artikel der neuen OECD Regelung und nehmen Fragen entgegen, die wir gleich beantworten.- Wenn Sie es verpasst haben senden wir Ihnen gerne eine Zusammenfassung.


