Anstellung von Drittstaatenbürgern mit Schweizer Hochschulabschluss
Der NZZ-Artikel nimmt Bezug auf Art. 21 Abs. 3 des AIG (Ausländer- und Integrationsgesetz). Dieses Gesetz vereinfacht die Anstellung von Drittstaatenbürgern mit Schweizer Hochschulabschluss, indem keine Suchbemühungen nachgewiesen werden müssen. Aus dem NZZ-Artikel geht jedoch nicht hervor, weshalb Drittstaatenbürger mit einem Schweizer Hochschulabschluss nur schwer eine Arbeitsbewilligung erhalten. Die Ursache dafür liegt in der unterschiedlichen […]

