A1 für Auslandeinsätze / Teil 1 – Grundlagen

Obgleich die gesetzlichen Grundlagen sich seit Jahren nicht verändert haben, bestehen aufgrund der verstärkten Kontrollen aktuell zahlreiche Unsicherheiten, wann A1-Bescheinigungen benötigt werden. Wir möchten dieses Thema daher im Rahmen einer dreiteiligen Newsletter-Serie vertiefen.

Bedeutung

A1 Bescheinigungen dienen als Nachweis der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Inzwischen haben sie allerdings eine zusätzliche Bedeutung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping gewonnen, insbesondere in oft von Schwarzarbeiten betroffenen Bereichen sowie bei Selbstständigen.

Gesetzliche Basis

Die Ausstellung beruht auf internationalen Abkommen zur Koordination der Sozialversicherungsunterstellung mit EU und EFTA (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Ein A1 bescheinigt, dass der Inhaber nur in dem Land, welches das Formular A1 ausgestellt hat, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

Vorsicht, für gewisse Fälle wird auf bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgestützt! Genannte Abkommen sind nur anwendbar auf CH, EU- und EFTA-Staaten, jeweils für Personen mit diesen Staatsangehörigkeiten. Nicht anwendbar sind sie:

  • für Drittstaatsangehörige
  • in Sachverhalten, die EU- und EFTA-Länder betreffen (aufgrund des fehlenden Dachabkommens; vgl. Newsletter vom 09.10.2017).

In diesen Fällen kommt das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen den Ländern zum Tragen.

Vorsicht: Im Wohnsitzland krankenversicherte Grenzgänger haben nur Anspruch auf ein A1 einer Schweizer Ausgleichskasse, wenn sie ihr Optionsrecht aktiv ausgeübt haben (Befreiung von Schweizer Krankenversicherung) (vgl. Newsletter vom 22.09.2019).

Entsendungsbescheinigungen wirken deklaratorisch und nicht konstitutiv; sie dürfen daher in der Schweiz rückwirkend ausgestellt werden (Bundesgerichtsurteil U 50/07 vom 4.8.2008; Erwägung 4). Das Ausland entscheidet allerdings autonom über allfällige Sanktionen, falls die Bescheinigung nicht sofort vorgelegt werden kann. Kontrollen können am Arbeitsplatz oder an der Grenze durchgeführt werden; insbesondere Frankreich und Österreich sind hier für ihre Strenge bekannt.

Entsendebescheinigungen sind für die EU bindend. Solange ein A1 nicht widerrufen ist, kann ein anderes Land für den davon abgedeckten Zeitraum keine Sozialversicherungsansprüche erheben (Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Januar 2006).

A1-Bescheinigungen können für Mehrfachtätigkeiten oder Entsendungen ausgestellt werden. Die Abgrenzung ist nicht eindeutig geregelt und wird von verschiedenen Ausgleichskassen unterschiedlich interpretiert. In den kommenden beiden Newslettern werden wir die Unterschiede und Anwendungsfelder beleuchten.

Kommende Woche: Teil 2 – A1 bei Mehrfachtätigkeiten

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen International HR Services AG gerne zur Verfügung.